Vor allem in der Oberstufe bietet sich die Möglichkeit eines längeren Auslandsaufenhalt. Dieses Abenteuer bringt unvergessliche Erfahrungen mit sich, aber es müssen auch Aspekte und Konsequenzen bedacht werden. Im Folgenden finden Sie zentrale Informationen zu Möglichkeiten und zu Abläufen, die bei einem Auslandsaufenthalt bedacht werden müssen.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in der Oberstufe für eine längere Zeit ins Ausland zu gehen, muss sich zunächst über viele Fragen klar werden, die sowohl persönliche Wünsche und Erwartungen als auch Aspekte der Schullaufbahn betreffen. Die Schule tritt in diesem Prozess der Urteilsbildung beratend auf. Sie informiert über das Verfahren und kann vielfältige Erfahrungen in einer Beratung einfließen lassen. Die Entscheidung selbst und die konkrete Planung bleiben aber den SchülerInnen und ihren Eltern überlassen.
Ansprechpartner für Fragen zum Austausch ist insbesondere Herr Schneider sowie die Klassenlehrer, die (kommenden) Jahrgangsstufenleiter und die Koordinatoren. Sie geben alle nötigen Informationen gerne weiter.
Der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ bringt viele Vorteile mit sich. Ein Auslandsaufenthalt verbessert aber nicht nur die Sprachkenntnisse und motiviert für das neue Schuljahr nach dem Aufenthalt. Vielmehr werden durch die Auseinandersetzung mit einer fremden Kultur Selbständigkeit und Flexibilität gefördert, aber auch die Persönlichkeit gestärkt. Man wächst also im Ganzen.
Die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts ist daher einerseits besonders attraktiv für Schülerinnen und Schüler, die kontaktfreudig und aufgeschlossen für neue Erfahrungen sind und Interesse an der Kultur des Landes und der Fremdsprache haben. Andererseits kann man auch - wenn man mutig ist - über einen Auslandsaufenthalt lernen, seine Grenzen zu überwinden. Ein Beratungsgespräch ist in jedem Fall aber unerlässlich.
Einige Voraussetzungen sind für einen längeren Auslandsaufenthalt zu erfüllen:
Insbesondere durch die Schulzeitverkürzung mit G8, die eine kompakte Stoffvermittlung auch in der Einführungsphase nach sich zieht, und durch die am Ende der Einführungsphase vergebenen Abschlüsse (Mittlerer Schulabschluss/ Realschulabschluss) wird die Entscheidung für ein Auslandsjahr in Stufe 10 nicht erleichtert.
Folgende Zeitmodelle sollten Eltern und Schüler bei ihren Überlegungen im Auge haben. Insgesamt kann man zwischen einer einjährigen Dauer und mehrmonatigen Aufenthalten unterscheiden. Unabhängig davon, für welches Modell man sich entscheidet: In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.
1 Jahr nach der 9. Klasse (Ende Sekundarstufe I); Diese Variante ist nur für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler (VV 4.21 zu § 4 APO-GOSt) geeignet und nur möglich, wenn die Versetzungskonferenz der EF einer direkten Versetzung der Schülerin/ des Schülers in die Q1 zustimmt. Der Einstieg erfolgt dann nach Rückkehr direkt in die Q1 (1. Jahr der Qualifikationsphase), womit die EF quasi übersprungen wird. Achtung: Der mittlere Schulabschluss wird erst nach erfolgreichem Durchlaufen der Q1 zuerkannt. Das Latinum kann durch eine zusätzliche, externe Prüfung erworben werden.
Achtung: Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsjahr in der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase ein, so wird das im Ausland verbrachte Jahr auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, da das Unterrichtsjahr im Ausland ein Schuljahr ersetzt.
1 Jahr nach der 9. Klasse (Ende Sekundarstufe I); Nach der Rückkehr findet der Einstieg aber in die EF (Einführungsphase) statt und es wird regulär am Ende der EF mit der Versetzung in die Q1 der mittlere Schulabschluss erworben. Die Beurlaubung für das Auslandsjahr wird nicht auf die Verweildauer in der Sekundarstufe II angerechnet - das Auslandsjahr wird eingeschoben.
Die Schülerin/ der Schüler geht nach der Einführungsphase ins Ausland und tritt danach in die Stufe Q1 ein. Dies bedeutet ein Jahr mehr Schule (wie früher: 13 Jahre), hat aber den Vorteil, dass die SchülerInnen während des Auslandsaufenthaltes schon ein Jahr älter und damit stabiler und selbständiger sind. Die Beurlaubung für das Auslandsjahr wird nicht auf die Verweildauer in der Sekundarstufe II angerechnet - das Auslandsjahr wird eingeschoben.
Der Auslandsaufenthalt erfolgt im 1. Halbjahr der Einführungsphase. Nach Rückkehr wird regulär am Unterricht der EF teilgenommen und am Ende der EF bei Versetzung in die Q1 der mittlere Schulabschluss erreicht. Auch das Latinum kann so regulär am Ende der EF erworben werden.
Erfolgt der Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr der Einführungsphase, gelten die gleichen Bedingungen wie für den einjährigen Aufenthalt. Bei einer Vorversetzung in die Q1 wird erst mit dem Bestehen der Q1 der mittlere Schulabschluss erworben. Das Latinum muss über eine externe Prüfung abgelegt werden.
Die Schülerin/ der Schüler geht nur für einige Wochen oder wenige Monate ins Ausland (vorzugsweise während der ersten drei Quartale) und kommt dann zurück in die Einführungsphase. Der Zeitpunkt sollte mit der Stufen- und Schulleitung genau abgesprochen werden, so dass eine sichere Notengebung für eine Versetzung am Ende der EF gesichert ist. Dann kann hier nachgearbeitet und der Abschluss regulär erworben werden.
Auslandsaufenthalte im ersten Jahr der Qualifikationsphase können nur bei Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfinden, da ausländische Leistungsnachweise nicht die in der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen ersetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen einjährigen oder einen halbjährigen Aufenthalt handelt. Selbst bei einem Auslandsaufenthalt von wenigen Monaten muss das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholt werden.
Ausnahme: Der Auslandsaufenthalt erstreckt sich in den Beginn der Q1. In begründeten Fällen kann auf Antrag der Schulleitung und mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Beurlaubung bis in das erste Quartal der Qualifikationsphase zugelassen werden. In diesem Fall müssen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise der versäumten Zeit in allen Fächern bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres nachgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass sich hier um einen wirklich kurzen Zeitraum und um eine Ausnahmeregelung handelt.
Die Möglichkeit, erst im Studium ins Ausland zu gehen, sollte man unbedingt im Auge behalten. Mehrere Vorteile sprechen auch hierfür. Einerseits ist man in der Regel volljährig und entsprechend handlungsfähig im Ausland. Andererseits gibt es sehr gute finanzielle Studienunterstützungen mit den Programmen wie "Erasmus" oder "Comenius". Außerdem kann man im Studium direkt valide Leistungsnachweise fürs Studium erwerben und im Lebenslauf macht sich so etwas auch sehr gut.
Beliebt sind Auslandsaufenthalte während der gymnasialen Oberstufe. Hierzu gibt es mehrere wichtige Punkte zu beachten. Beantragung, Genehmigung und Durchführung eines Auslandsaufenthaltes in der gymnasialen Oberstufe sind in §4 APO-GOSt geregelt (vgl. unten). Beachten Sie auch das allgemeine "Merkblatt zum Auslandsaufenthalt" (siehe Downloadbox):
(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe (EF und Q1) können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 Schulgesetz beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase beabsichtigen, müssen rechtzeitig im 2. Halbjahr der Klasse 9 durch die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Beurlaubung bei der Schulleitung stellen, aus dem zu ersehen ist, wie die Schullaufbahn nach Rückkehr in der Oberstufe fortgeführt werden soll (s. Punkt 3). Die Entscheidung der Schulleitung wird dem Antragsteller nach Prüfung mitgeteilt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe mitarbeiten können.Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung auf dem Zeugnis der Klasse 9/I oder 9/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Die Einführungsphase wird in diesen Fällen rechtlich gesehen nicht übersprungen. Der einjährige Auslandsaufenthalt tritt an die Stelle des Besuches der Einführungsphase.
(4) Es ist ein Nachweis über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule zu erbringen.
(5) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.
Hier gilt es zu beachten: Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird bei G8 nicht mit der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erworben. Die Fachoberschulreife erlangt man erst nach Abschluss der Einführungsphase mit der Versetzung in die Qualifikationsphase. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase eintreten, nicht die Fachoberschulreife besitzen. Diese erlangt man erst nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahre der Qualifikationsphase.
Folgendes ist unbedingt zu beachten: Setzt man bei einem Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase seine Schullaufbahn im ersten Jahr der Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung fort und hat das erste Jahr der Qualifikationsphase nicht erfolgreich durchlaufen, besteht die Gefahr, dass man die gymnasiale Oberstufe mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 verlassen muss.
Die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Schulleitung sollte frühzeitig vor dem Auslandsaufenthalt geschehen, um die verschiedenen Möglichkeiten und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Schuljahr im Ausland zu besprechen. Bei Fragen wenden Sie sich rechtzeitig, am besten ein Jahr im Voraus, an Herrn Schneider.
Formloser Antrag nach Beratung: Ist die Frage nach der Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an einem Schüleraustausch in der Beratung durch die Schule, insbesondere durch die Klassenleitung und die Koordinatoren, abgeklärt, stellen die Eltern den Antrag auf Beurlaubung über die Klassenleitung an die Schulleitung. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler für maximal 1 Jahr beurlauben.
Fristen: Für einen Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der EF muss der Antrag bis Ende Februar des Vorjahres bei der Schulleitung eingegangen sein, für einen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der EF oder der Q1 muss der Antrag bis Ende April des Vorjahres eingereicht werden. Für eine eventuelle Anerkennung der deutschen Leistungen bei der ausländischen Schule bzw. der Austauschorganisation können gesonderte Fristen relevant sein. Bewerbungsinformationen beachten!
Anlagen zum Antrag: Als Anlagen sind eine Kopie des Halbjahreszeugnisses und Angaben zur Dauer des Aufenthalts und zur Adresse der ausländischen Schule beizufügen. Eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht an der ausländischen Schule kann nachgereicht werden.
Verpflichtungen während des Austauschs: Wird ein ganzjähriger Schüleraustausch mit der Jgst. 10/I begonnen, verpflichtet sich der Antragsteller, die notwendigen Unterlagen für die Kurswahlen für die Q1 zu besorgen und die Angaben zur Schullaufbahn fristgerecht beizubringen (u.a. Kontaktaufnahme mit der Stufenleitung). Hierfür ist die Schülerin/ der Schüler selbst verantwortlich!
In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.
Für einen Austausch kann man sich hinsichtlich seiner sprachlichen Fähigkeiten gut vorbereiten. Es werden drei AG zu verschiedenen Sprachzertifikaten angeboten: DELF für Französisch, das Cambrige-Zertifikat für Englisch und das TELC-Zertifikat für Spanisch. Diese drei AG haben eine separate Informationsseite unter folgendem Link:
Es gibt zahlreiche Organisationen, die sich darauf spezialisiert haben, Schülerinnen und Schülern einen Auslandsaufenthalt während der Schulzeit zu ermöglichen. Welches, der von ihnen angebotenen Programmen gefällt, hängt meist von den spezifischen Interessen ab. Um sich mit dem Angebot vertraut zu machen, sollte man zuerst im Internet auf Seiten recherchieren, die einen übersichtlichen Vergleich der einzelnen Angebote anbieten, wie z.B.
Organisationen zum Schüleraustausch oder
Portal im Bereich Schüleraustausch
Natürlich ist es auch möglich privat einen Austausch zu organisieren, indem man direkt persönlich an Schulen im Ausland Kontakt aufnimmt und nachfragt, ob sie Austauschschülerinnen oder –Schüler aufnehmen, falls die Unterbringung durch persönliche Kontakte arrangiert werden kann. Natürlich muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass die Unterbringung im Gastland verlässlich gewährleistet ist.
Wer nicht ganz so lange ins Ausland möchte, findet sicher interessante Alternativen über die schulinternen Austauschmöglichkeiten. Diese sind meistens auf ein bis drei Wochen ausgelegt.