Möglichkeiten zum Auslandsaufenthalt

Vor allem in der Oberstufe bietet sich die Möglichkeit eines längeren Auslandsaufenhalt. Dieses Abenteuer bringt unvergessliche Erfahrungen mit sich, aber es müssen auch Aspekte und Konsequenzen bedacht werden. Im Folgenden finden Sie zentrale Informationen zu Möglichkeiten und zu Abläufen, die bei einem Auslandsaufenthalt bedacht werden müssen.

Auslandsaufenhalt - Vorüberlegungen

Wer sich mit dem Gedanken trägt, in der Oberstufe für eine längere Zeit ins Ausland zu gehen, muss sich zunächst über viele Fragen klar werden, die sowohl persönliche Wünsche und Erwartungen als auch Aspekte der Schullaufbahn betreffen. Die Schule tritt in diesem Prozess der Urteilsbildung beratend auf. Sie informiert über das Verfahren und kann vielfältige Erfahrungen in einer Beratung einfließen lassen. Die Entscheidung selbst und die konkrete Planung bleiben aber den Schülern und ihren Eltern überlassen.

Da im Zuge der Umstellung auf G9 der mittlere Schulabschluss und die Qualifizierung für die Oberstufe mit dem Schuljahreszeugnis der 10. Klasse erteilt werden (Ende der Sekundarstufe I), ist in der Regel die Jahrgangsstufe 11/EF für individuelle Auslandsaufenthalte vorgesehen.

Ansprechpartner für Fragen zum Austausch ist insbesondere Frau Forjahn sowie die Klassenlehrer, die (kommenden) Jahrgangsstufenleiter und die Koordinatoren. Sie geben alle nötigen Informationen gerne weiter.

pixabay

Warum ins Ausland?

Gründe für das "Abenteuer in der Ferne"

Der sprichwörtliche „Blick über den Tellerrand“ bringt viele Vorteile mit sich. Ein Auslandsaufenthalt verbessert aber nicht nur die Sprachkenntnisse und motiviert für das neue Schuljahr nach dem Aufenthalt. Vielmehr werden durch die Auseinandersetzung mit einer fremden Kultur Selbständigkeit und Flexibilität gefördert, aber auch die Persönlichkeit gestärkt. Man wächst also im Ganzen.

Für wen ist das Angebot?

Beratungsgespräche führen

Die Möglichkeit eines Auslandsaufenthalts ist daher einerseits besonders attraktiv für Schülerinnen und Schüler, die kontaktfreudig und aufgeschlossen für neue Erfahrungen sind und Interesse an der Kultur des Landes und der Fremdsprache haben. Andererseits kann man auch - wenn man mutig ist - über einen Auslandsaufenthalt lernen, seine Grenzen zu überwinden. Ein Beratungsgespräch ist in jedem Fall aber unerlässlich.

pixabay
Das sollte man außerdem bedenken

Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt?

Folgende Zeitmodelle sollten Eltern und Schüler bei ihren Überlegungen im Auge haben. Insgesamt kann man zwischen einer einjährigen Dauer und mehrmonatigen Aufenthalten unterscheiden. Unabhängig davon, für welches Modell man sich entscheidet: In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.

1. Möglichkeit: Einjähriger Aufenthalt - EF überspringen
2. Möglichkeit: Einjähriger Aufenthalt - EF nach dem Ausland
3. Möglichkeit: Einjähriger Aufenthalt - Ausland nach der EF
4. Möglichkeit: Ausland während des 1. Halbjahrs der EF
5. Möglichkeit: Ausland während des 2. Halbjahrs der EF
6. Möglichkeit: Begrenzter Zeitraum in der EF
7. Möglichkeit: Aufenthalt während der Q1
8. Möglichkeit: Nach dem Abitur oder im Studium

Rechtsgrundlage APO-GOSt §4

Beliebt sind Auslandsaufenthalte während der gymnasialen Oberstufe. Hierzu gibt es mehrere wichtige Punkte zu beachten. Beantragung,  Genehmigung  und  Durchführung  eines  Auslandsaufenthaltes  in der gymnasialen Oberstufe sind in §4 APO-GOSt geregelt (vgl. unten). Beachten Sie auch das allgemeine "Merkblatt zum Auslandsaufenthalt" (siehe Downloadbox):

(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 4 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

VV zu § 4 - 4.2 zu Absatz 2
4.2.1 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung
a
) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis des ersten oder zweiten Halbjahres der letzten Klasse der Sekundarstufe I im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
4.2.2 Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
4.2.3 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Absatz 3 oder gemäß § 4 Absatz 2 unmittelbar in das erste Jahr der Qualifikationsphase eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.
4.2.4 Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Absatz 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.
4.2.5 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.

Quelle (Stand 2023): https://bass.schul-welt.de/9607.htm#13-32nr3.1p4

Schulabschlüsse

Hier gilt es zu beachten: Der mittlere Schulabschluss wird bei G9 mit erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 erworben (Fachoberschulreife). Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler, die ohne Versetzungsentscheidung in die Einführungsphase eintreten, nicht die Fachoberschulreife besitzen. Diese erlangt man erst nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der EF.

Folgendes ist unbedingt zu beachten: Setzt man bei einem Auslandsaufenthalt in der 10. Klasse seine Schullaufbahn in der Einführungsphase ohne ZP/ Versetzungsentscheidung fort, besteht die Gefahr, dass man die gymnasiale Oberstufe mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 verlassen muss.

Verfahren in der Schule - Wie und wann stelle ich den Antrag?

Die Kontaktaufnahme mit der Schulleitung hier und der aufnehmenden Schule sollte frühzeitig vor dem Auslandsaufenthalt geschehen, um die verschiedenen Möglichkeiten und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Schuljahr im Ausland zu besprechen. Bei Fragen wenden Sie sich rechtzeitig, am besten ein Jahr im Voraus, an Frau Forjahn.

Formloser Antrag nach Beratung: Ist die Frage nach der Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an einem Schüleraustausch in der Beratung durch die Schule, insbesondere durch die Klassenleitung und die Koordinatoren, abgeklärt, stellen die Eltern den Antrag auf Beurlaubung über die Klassenleitung an die Schulleitung. Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler für maximal ein Jahr beurlauben.

Fristen: Für einen Auslandsaufenthalt im ersten Schulhalbjahr der EF muss der Antrag bis Ende Februar des Vorjahres bei der Schulleitung eingegangen sein, für einen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der EF oder der Q1 muss der Antrag bis Ende April des Vorjahres eingereicht werden. Für eine eventuelle Anerkennung der deutschen Leistungen bei der ausländischen Schule bzw. der Austauschorganisation können gesonderte Fristen relevant sein. Bewerbungsinformationen beachten!

Anlagen zum Antrag: Als Anlagen sind eine Kopie des Halbjahreszeugnisses und Angaben zur Dauer des Aufenthalts und zur Adresse der ausländischen Schule beizufügen. Eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht an der ausländischen Schule kann nachgereicht werden.

Verpflichtungen während des Austauschs: Wird ein ganzjähriger Schüleraustausch mit der EF begonnen, verpflichtet sich der Antragsteller, die notwendigen Unterlagen für die Kurswahlen für die Q1 zu besorgen und die Angaben zur Schullaufbahn fristgerecht beizubringen (u.a. Kontaktaufnahme mit der Stufenleitung). Hierfür ist die Schülerin/ der Schüler selbst verantwortlich!

In jedem Fall muss versäumter Unterrichtsstoff eigenständig nachgeholt werden. Ausländische Bildungsnachweise und Abschlüsse können nicht anerkannt werden.

Berichte von Exkursionen, Klassen- und Austauschfahrten!

Zur Schülerzeitung
pixabay

Sprachliche Vorbereitung

Zertifikate sorgen für Sicherheit

Für einen Austausch kann man sich hinsichtlich seiner sprachlichen Fähigkeiten gut vorbereiten. Es werden drei  AG zu verschiedenen Sprachzertifikaten angeboten: DELF für Französisch, das Cambrige-Zertifikat für Englisch und das TELC-Zertifikat für Spanisch. Diese drei AG haben eine separate Informationsseite unter folgendem Link:

Austausch über externe Organisationen

Intensive Möglichkeiten des kulturellen Austauschs: längere Aufenthalte


Wer nicht ganz so lange ins Ausland möchte, findet sicher interessante Alternativen über die schulinternen Austauschmöglichkeiten. Diese sind meistens auf ein bis drei Wochen ausgelegt.

Weitere externe Links

Als Inspiration: