Versetzungsregeln und Abschlüsse

Auf der nachfolgenden Seite finden Sie Informationen und Möglichkeiten zu den Versetzungsregeln und Schulabschlüssen.

Versetzung und Nachprüfung

Am Ende eines jeden Schuljahres spielt das Thema Versetzung und Sitzenbleiben in jeder Schule eine große Rolle. Welche Möglichkeiten es gibt und wie die Regeln für eine Versetzung oder Nachprüfung aussehen und wann eine Wiederholung oder gar ein Schulformwechsel sinnig ist, lesen Sie im Folgenden.

Versetzungsregeln in der Erprobungsstufe

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Versetzung in 5/6

Eine "5" als Note ist noch lange kein Weltuntergang. Prüfen Sie hier, welche Regeln, Möglichkeiten, aber auch Voraussetzungen es im Rahmen der Versetzung in der Erprobungsstufe gibt.
Rechtliche Grundlagen Erprobungsstufe

In der Erprobungsstufe bilden die Klassen 5 und 6 eine besondere pädagogische Einheit. Vor dem Hintergrund der Lernerfahrungen in der Grundschule führen die Lehrerinnen und Lehrer die Kinder in diesen zwei Jahren an die Fächer und Lernangebote, Unterrichtsmethoden, Anforderungen sowie Überprüfungsformen des Gymnasiums heran. Sie entwickeln und beobachten die Kompetenzen der Kinder mit dem Ziel, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die Perspektive eines dauerhaften Verbleibs am Gymnasium sicherer zu machen beziehungsweise eine dem Wohl des Kindes entsprechende Korrektur rechtzeitig vorzubereiten.

Stellt die Versetzungskonferenz gegen Ende der Erprobungsstufe fest, dass die Schulform gewechselt werden muss, so wird den Erziehungsberechtigten eine entsprechende Empfehlung spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich übermittelt und gleichzeitig ein Beratungstermin angeboten. Auf Antrag der Eltern ist auch ein früherer Wechsel möglich, wenn dies im Interesse des Kindes geboten erscheint. Die Schulleitung unterstützt die Eltern beim Wechsel des Kindes in die empfohlene Schulform.


Übersicht: Versetzung 5 und 6

Die nachfolgende Übersicht zeigt einige gängige Fälle zur Frage der Versetzung in der Erprobungsstufe. Von Klasse 5 zu Klasse 6 gibt es keine Versetzung, von Klasse 6 zu 7 keine Nachprüfungsmöglichkeit (siehe oben). Die Übersicht ist nicht abschließend. Im Einzelfall ist es unerlässlich, sich von der Schule beraten zu lassen.

Versetzung und Nachprüfung in der Mittelstufe

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Regeln Mittelstufe

In der Mittelstufe sind die Regeln zur Versetzung deutlich komplexer. Neu hinzu kommen nun die Möglichkeiten der Nachprüfungen. Eine Tabelle zum Überblick finden Sie weiter unten stehend.
Rechtliche Grundlagen Mittelstufe

Grundsätzlich gilt für Versetzung und Nachprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind (§ 22 APO-S I). Nicht ausreichende Leistungen können in einem bestimmten Rahmen ausgeglichen werden (§ 23 APO-S I).

Allgemeine Versetzungsanforderungen


Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag eine Jahrgangsstufe wiederholen oder zurückversetzt werden. Der Antrag muss fristgerecht mindestens eine Woche vor Zeugniskonferenz in schriftlicher Form bei der Schulleitung, dem Koordinator und der Klassenleitung eingehen. Halten Sie in solchen Fällen unbedingt zuvor Rücksprache mit der Klassenleitung/ der Koordination.

Freiwillige Wiederholung und Rückversetzung


Ab Klasse  7  kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler hierfür eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden (§ 23 APO-S I). Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

Nachprüfung ab Klasse 7


In begründeten Ausnahmefällen und in bestimmten Situationen kann eine Schülerin/ ein Schüler auch bei Minderleistungen vorversetzt werden. Ausschlaggebend ist die Annahme, dass im Folgejahr das Kind trotz aktueller Leistungsdefizite reüssieren wird.

Vorversetzung trotz Minderleistung
Elterninformation zur Nachprüfung Sek I


Übersicht: Versetzung 7 bis 10

Die nachfolgende Übersicht zeigt einige gängige Fälle zur Frage der Versetzung/ Nachprüfungsmöglichkeiten bei Minderleistungen von den Klassen 7 bis 10. Die Beispiele berücksichtigen die besonderen Versetzungsbestimmungen (§ 27 APO-SI) sowie die Möglichkeit einer Nachprüfung (23 APO-SI). Nachfolgende Übersicht ist nicht abschließend. Im Einzelfall ist es unerlässlich, sich von der Schule beraten zu lassen.

Versetzungsregeln in der Oberstufe

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Versetzung EF - Q1

Die letzte Versetzung findet von der EF in die Q1 statt. Hier gibt es nochmals Sonderregelungen, die in der APO-GOSt festgelegt sind. Auch die Abschlüsse muss man im Auge behalten.
Rechtliche Grundlagen Oberstufe

Eine letztmalige Versetzung findet von der EF zur Q1 statt. Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs gemäß § 8 Abs. 4, die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden. Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden.

Eine Schülerin bzw. ein Schüler wird trotz Minderleistungen in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch (D), Mathematik (M) und der fortgeführten Fremdsprache (FS) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich.

Eine Nachprüfung ist nur möglich, wenn durch Verbesserung in einem Fach von 5 auf 4 die Versetzungsbedingungen erreicht werden. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde.

Versetzungsentscheidung bei besonderen Umständen (Einzelfallentscheidung)
Warnungen zur drohenden Nichtversetzung
Wiederholung der EF
Nachprüfung in der EF
G8: Nachprüfung in der EF zum Erwerb des "Mittleren Schulabschlusses"

Regelung in der Q-Phase

Zwischen Q1 und Q2 erfolgt keine Versetzung. Kann ein Schüler in der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten, besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag in die darunter liegende Jahrgangsstufe zurückzutreten. Die Entscheidung über eine Wiederholung trifft die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten.

Eine Wiederholung der gesamten Q1 oder der Halbjahre Q1.2/ Q2.1 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:
1) Wer am Ende der Q1 oder der Q2.1 in zwei der belegten LK Defizite hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im GK-Bereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Q1 bzw. Q1.2/Q2.1 wiederholen.
2) Wer am Ende der Q1 oder Q2.1 in vier der belegten Leistungskurse Defizite hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im GK-Bereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.
3) Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.

Versetzungsregeln und Nachprüfungen

Unten stehend finden Sie im Überblick zentrale Regeln (Stand August 2020) zum Download.

Abschlüsse am GyH

Das Abitur als "Allgemeine Hochschulreife" ist der höchste Schulabschluss, aber lange nicht der einzige, der an einem Gymnasium erworben werden kann. Auch wenn der neunjährige Bildungsgang des Gymnasiums auf die Erlangung dieser Allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet ist, können alle weiteren allgemeinbildenden beziehungsweise gleichwertigen Schulabschlüsse der Sekundarstufe I am Gymnasium erworben werden.

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Abschlüsse

Nicht nur das Abitur erwirbt ein Schüler im Laufe seiner Schullaufbahn. Davor hat man "en passant" mehrere Schulabschlüsse in der Tasche - vorausgesetzt die Leistungen stimmen.
Abschlüsse am GyH

Überblick der möglichen Schulabschlüsse

Das Ziel des gymnasialen Bildungsgangs ist der Erwerb der "Allgemeinen Hochschulreife" und damit die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befähigt und für eine berufliche Ausbildung qualifiziert. Darüber hinaus können am Gymnasium weitere Abschlüsse erworben werden, die in der Regel durch eine erfolgreiche Versetzung vergeben werden. Diese Abschlüsse werden bei Abgang auf Abgangszeugnissen ausgewiesen.

Abschlüsse und Berechtigungen in der Sekundarstufe I des Gymnasiums (G9)

  • Am Ende der Stufe 9 wird ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss vergeben, falls die Versetzung in die Stufe 10 erreicht worden ist. Dieser Abschluss heißt ESA (Erster Schulabschluss).
  • Bei Nichtversetzung: In der Regel wird die Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium wiederholt oder es wird eine Versetzung durch eine reguläre Nachprüfung angestrebt. Wird durch eine Nachprüfung das Klassenziel erreicht, wird der ESA ebenfalls erreicht.
  • Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums: Im Falle einer Nichtversetzung müssen die Bedingungen der Hauptschule zur Versetzung in die Klasse 10 Typ A erfüllt werden (vgl. hierzu auch APO-SI § 40 und § 25). Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte die Mittelstufenkoordination.

Weitere Abschlüsse werden erst am Ende der Stufe 10 vergeben. Mit dem Schuljahr 2023/24 wird die Stufe 10 - bedingt durch die Rückkehr zu G9 - wieder zur Sekundarstufe Igehören, sodass dort dann auch der Mittlere Schulabschluss (FOS) erreicht wird.‍

  • Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (EESA) - Bedingung: Erfüllung der Versetzungsbedingungen gemäß § 24 Abs. 1
  • Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - Bedingung: Erfüllung der Versetzungsbedingungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3

Die einzelnen Jahrgangsstufen im Detail

Klasse 7 - Start in die Mittelstufe
Klasse 8 - Viele Entscheidungen und Start in die Berufswelt