Informationen für Eltern

Für ein erfolgreiches pädagogisches Gelingen ist eine intensive Elternarbeit unverzichtbar. Daher legt das Gymnasium Herkenrath großen Wert auf ein gemeinsames Miteinander mit den Eltern und Erziehungsberechtigten im schulischen Alltag. Unten stehend finden Sie nähere Informationen zum alltäglichen Ablauf an unserer Schule sowie wichtige Möglichkeiten der Mitwirkung bei der Gestaltung des Schullebens.

Allgemeine Informationen für Eltern

Zur Orientierung: Wo finde ich was?

Auf dieser Unterseite finden Sie zentrale, allgemeine Informationen zum Ablauf des Schullebens und zu den Regularien am Gymnasium Herkenrath. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Bereichen.

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Interner Bereich

Stundenpläne aller Klassen/ Oberstufen und interne Informationen finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich.

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Allgemeine Elternbriefe und Formulare

Allgemeine Elternbriefe, Formulare, u.a. Anmelde- und Beurlaubungsformulare, sowie allgemeine Downloads finden Sie im Bereich "Elternbriefe" unter dem nachstehendem Link.

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Ausführliches Glossar zum GyH

Alle Informationen zum GyH finden Sie in unserem Glossar. Dieses wird sukzessiv weiter ausgebaut. Sollte Ihnen ein wichtiger Begriff fehlen, schreiben Sie dies gerne an post@gymnasium-herkenrath.de.

Alltag am Gymnasium Herkenrath

Im Nachfolgenden finden Sie einige allgemeine Informationen zum Schulalltag am Gymnasium Herkenrath. Nähere Ausführungen zu vielen der hier genannten Punkte finden Sie über das Hauptmenü sowie über ggf. angegebene Querverlinkungen.

Ausgleichs- und bewegliche Ferientage
Beurlaubungen
Krankheitsfall allgemein
Elternberatung: Elternsprechtag und Sprechstunden
Infektiöse Krankheiten/ Kopfläuse
Schulplaner
Studientage
Greencard für die Sekundarstufe I
Versicherungsschutz
Versetzungsregeln und Nachprüfungen
WUPSI-Antrag: Busbeförderung für Schüler

Mitwirkung in der Schule

Einer der Grundsätze zur Mitwirkung in der Schule ist im Schulgesetz NRW fest verankert:

„Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule.“

Dieser Passus entfaltet zahlreiche Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern am Gymnasium Herkenrath, die Ihnen im Folgenden kurz erläutert werden sollen:

Wahlen in den Klassen, Jahrgangsstufen und Kursen

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Wer?
Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5

Wen?
Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher und deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 74 Abs. 2 SchulG)

Erläuterungen
Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt sie für je weitere angefangene 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Wahlen in der Lehrerkonferenz

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Wer?
Lehrerinnen und Lehrer

Wen?
Lehrerrat
(§ 69 Abs. 1 SchulG) und Vertretungen für die Schulkonferenz (§ 68 Abs. 4 SchulG)

Mitarbeit in den Fachkonferenzen

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Wer?
Lehrerinnen und Lehrer einer Fachschaft, gewählte Eltern- und Schülervertreter

Erläuterung
Fachkonferenzen finden in der Regel ein- bis zweimal pro Schuljahr statt. Mitglieder der Fachkonferenzen sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Je zwei Vertretungen der Eltern und Schüler können pro Fach als Mitglieder mit beratender Stimme an den Fachkonferenzen teilnehmen.

Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse, Anschaffung neuer Lehrwerke und Rechenschaftslegung. Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, 2. Grundsätze zur Leistungsbewertung, 3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.

Im Rahmen der Fachkonferenzen wird also u.a. über Lehrwerke, Curricula und Leistungskonzepte abgestimmt, sodass Sie als Eltern hier einen vertieften Blick in einzelne Fächer und Schulbereiche erhalten.

Wahlen in den Klassenpflegschaften

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Wer?
Eltern der Klassenpflegschaft

Wen?
Vorsitz und Stellvertretung ihres Organs (§ 73 Abs. 1 SchulG)

Erläuterungen
Wahlberechtigte Mitglieder der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Die Klassenpflegschaft dient der intensiven Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern. Hierzu gehören neben Informationen und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule auch die unterrichtliche und erzieherische Arbeit in der Klasse. So können hier viele Themenbereiche in den Fokus gerückt werden: Hausaufgaben und damit verbundene Regularien, Leistungsüberprüfungen/ Modalitäten der Leistungsüberprüfungen, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Anregungen zur Einführung von Lernmitteln, Erziehungsschwierigkeiten, Austausch über eventuelle Klassenausflugsziele.

Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn eines jeden Schuljahres eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Bei Zwillingen in einer Klasse haben die Eltern entsprechend zwei Stimmen.

Ab Klasse 7 Klassensprecher zur Klassenpflegschaftssitzung einladen! Das Schulgesetz NRW gibt vor, dass ab der Klasse 7 die Klassensprecherin/der Klassensprecher und die Stellvertreterin/der Stellvertreter Mitglieder der Klassenpflegschaft sind. Aus diesem Grund müssen sie zur Klassenpflegschaftssitzung eingeladen werden. Sie sind beratende Mitglieder (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Klassenpflegschaftsvorsitzender in mehreren Klassen?
Die Frage, ob Eltern in mehreren Klassen/Jahrgangsstufen als Elternvertreterin/Elternvertreter gewählt werden können, wird im Schulgesetz nicht konkret beantwortet. Die Landeselternschaft der Gymnasien schreibt dazu in der Broschüre „Elternmitwirkung – verständlich erklärt“: „Ein Elternvertreter kann immer nur Vorsitzende/Vorsitzender einer Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sein. Er kann allerdings gleichzeitig Vorsitzender der einen und stellvertretender Vorsitzender einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sein.“

Wahlen in den Jahrgangsstufenpflegschaften

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Wer?
Eltern der Jahrgangsstufenpflegschaft

Wen?
Vertretungen für die Schulpflegschaft (§ 73 Abs. 3 SchulG)

Erläuterungen
Wahlberechtigte Mitglieder der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Die Jahrgangsstufenpflegschaft dient der intensiven Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern. Hierzu gehören neben Informationen und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule auch die unterrichtliche und erzieherische Arbeit in der Klasse.

So können hier viele Themenbereiche in den Fokus gerückt werden: Hausaufgaben und damit verbundene Regularien, Leistungsüberprüfungen/ Modalitäten der Leistungsüberprüfungen, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Anregungen zur Einführung von Lernmitteln, Erziehungsschwierigkeiten, Austausch über eventuelle Ausflugsziele.

Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Das heißt für 61 Schülerinnen und Schülerwerden 4 Vertreterinnen und Vertretergewählt. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

Wahlen SV/ Schülerrat

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Wer?
Schülerrat/ 

Wen?
Schülersprecherin/ Schülersprecher und deren Stellvertretung (§ 74 Abs. 3 SchulG)
* Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz (§§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG), Schulpflegschaft (§§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG), Fachkonferenzen (§§ 63 Abs. 3, 74 Abs. 3 SchulG)
* Delegierte für überörtliche Schülervertretungen (§ 74 Abs. 3 SchulG)
* Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer (§ 74 Abs. 7 SchulG)

Erläuterungen
Mitglieder des Schülerrates und somit wahlberechtigt sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertretungen der Jahrgangsstufen. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende/r des Schülerrats (§ 74 Abs. 3 SchulG). Auf Antrag kann der Schülersprecher auch von der Schülerversammlung gewählt werden (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Wahlen der Schulpflegschaft

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Wer?
Schulpflegschaft

Wen?
Vorsitz oder Stellvertretung für Ihr Organ
(§ 72 Abs. 1 SchulG)
Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz (§ 72 Abs. 2 SchulG) => Wählbar sind alle Eltern
Vertretung der Eltern für die Fachkonferenzen (§ 72 Abs. 2 SchulG) => Wählbar sind alle Eltern

Erläuterungen
Mitglieder der Schulpflegschaft und somit wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufenpflegschaften gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglied der Schulpflegschaft (§ 72 Abs. 1 SchulG).

Die Schulpflegschaft setzt sich aus den Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie aus den Vorsitzenden der Jahrgangsstufen gewählten Vertretern zusammen. Die Stellvertreter sowie vom Schülerrat gewählte Schüler ab Klasse 7 können beratend an den Entscheidungen bzw. Sitzungen teilnehmen. Gleiches gilt für die Schulleitung.

Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter/innen. Zentrale Aufgabe der Schulpflegschaft ist es, die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen zu wählen. Die Schulpflegschaft vertritt außerdem die Interessen aller Eltern der Schule bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät außerdem über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. In diesem Zusammenhang kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten.

Insgesamt ist die Schulpflegschaft ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen.

Wahlen der Schulkonferenz

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Wer?
Schulpflegschaft

Wen?
Vorsitz oder Stellvertretung für Ihr Organ
(§ 72 Abs. 1 SchulG)
Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz (§ 72 Abs. 2 SchulG) => Wählbar sind alle Eltern
Vertretung der Eltern für die Fachkonferenzen (§ 72 Abs. 2 SchulG) => Wählbar sind alle Eltern

Erläuterungen
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Die Schulkonferenz kann außerdem Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Schulkonferenz besteht bei Schulen mit mehr als 500 Schülern aus 18 Mitgliedern. Mitglieder der Schulkonferenz sind der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrer, Eltern und Schüler im Verhältnis „1 zu 1 zu 1“, also jeweils 6 Lehrer, 6 Elternteile, 6 Schüler. Nur bei Stimmgleichheit hat die Schulleitung Stimmrecht.

Organisation Elternsprechtag

Elternsprechtage finden zweimal im Schuljahr statt, in der Regel im November und im Mai. Sie dienen dazu, den Eltern Rückmeldung bzw. einen Überblick über die Leistungen ihres Kindes in den verschiedenen Fächern zu ermöglichen. Ca. eine Woche vor dem Elternsprechtag können zwischen Lehrern und Schülern Termine abgesprochen werden. Für jeden Termin stehen max. 10 Minuten zur Verfügung, d.h. es können in diesem Rahmen keine ausführlichen Beratungsgespräche stattfinden.

Termine werden im Bedarfsfall zunächst direkt von den Lehrkräften an Schüler vergeben. Die Lehrkräfte setzen diese nach pädagogischer Dringlichkeit. Sollten Sie einen Termin bei einem Kollegen/ einer Kollegin wünschen, kann Ihr Kind bei der entsprechenden Lehrkraft nach einem freien Termin fragen. Ebenfalls können Sie die Lehrkraft per Mail kontaktieren.

Immer wieder erleben wir, gerade bei jüngeren Klassen, dass Erziehungsberechtigte den Elternsprechtag nutzen möchten, um die Lehrkräfte besser kennenzulernen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn einige Kolleginnen und Kollegen am Elternsprechtag die wenigen Zeitslots zunächst für pädagogische Beratungen nutzen. Ein bloßes Kennenlernen ist sicherlich auch im Rahmen eines Klassenfestes oder einer anderen schulischen Veranstaltung möglich.

Für ausführliche Besprechung individueller Probleme und Beratungen bei Fördermaßnahmen sollte unbedingt ein separater Termin mit der Lehrkraft vereinbart werden, da im Interesse eines geregelten bzw. koordinierten zeitlichen Ablaufs der 10-Minuten-Takt unbedingt eingehalten werden muss. Ein solcher Termin ist über das Sekretariat oder der schulischen E-Mailadresse der Lehrkraft zu vereinbaren.

Mitwirken und Mithelfen im Förderverein

Eine weitere Möglichkeit am Schulleben teilzunehmen ist ein Beitritt in den Förderverein der Schule. Eine adäquate Ausrüstung der Klassen- und Fachräume sowie ein zeitgemäßer Medienbestand und eine freundliche Umgebung, in der sich Schüler und Lehrer wohlfühlen, machen moderne Unterrichtskonzepte und das Vermitteln zentraler Kompetenzen erst möglich. Nur so wird ein nachhaltiges Lehren wie Lernen gewährleistet. Ohne den Förderverein und der Mithilfe engagierter Eltern wären derartige Bereicherungen, wie z.B. die Neueinrichtung von drei Computerfachräumen, nicht möglich.

FAQ zu Office 365/ Teams

Mit Beginn des Schuljahres 2020/21 sollen alle Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter der Schulgemeinde mit Office 365 ausgestattet werden.

Was kostet uns das Office 365 Paket?
Für welche Klassen ist das System denn vorgesehen?
Bekommen die Schüler eine Software, die auf den PC installiert werden muss?
Wie nutzen die Schüler die Office-Programme?
Kann das vorhandene Office-Paket überschrieben werden?

Digitale Schulbücher: Anleitungen

Mit Beginn des Schuljahres 2019/20 werden alle 5. und 6. Klassen in ausgewählten Fächern zusätzlich zur Printfassung mit digitalen Schulbüchern ausgestattet. Wie mit den Lizenzen umzugehen ist, finden Sie nachfolgend.