Konferenzen und Versetzung in der Erprobungsstufe

Die Erprobungsstufe umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6 und bildet damit eine besondere pädagogische Einheit. Diese beiden Jahrgangsstufen befinden sich in der Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler an einer wichtigen Stelle, da nach den Jahren des gemeinsamen Lernens an der Grundschule die jeweils gewählte weiterführende Schulform erprobt werden soll.

Fragen und Antworten zu den Versetzungsregularien in der EP

Über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Erprobungsstufe in NRW geben die §§ 10-12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I) und das Schulgesetz §13 Auskunft. Auf dieser Grundlage beantworten wir im Folgenden häufig gestellte Fragen. 

Was sind Erprobungsstufenkonferenzen und wozu dienen sie?
Kann ein Jahr der Erprobungsstufe wiederholt werden?
Auf welche Schule muss mein Kind, wenn es am Ende der Erprobungsstufe nicht in die Klasse 7 versetzt wird?
Wer entscheidet am Ende der Erprobungsstufe, welche Schulform besucht werden soll/muss?
Muss bei Nichtversetzung in die Klasse 7 und Wechsel in eine andere Schulform die Klasse 6 wiederholt werden?
Besteht bei einem zwingenden Wechsel ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule?
Wie kann ich gegen die Entscheidung der Schule vorgehen?

Quelle: Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen mit knappen schulspezifischen Ergänzungen [Stand: Oktober 2023]; Im unten stehenden Link finden Sie allgemeine Versetzungsregelungen für das Gymnasium. Bitte beachten Sie hierbei, dass in der EP keine Nachprüfungen möglich sind. Quelle: Bildungsportal des Landes NRW [Stand: Oktober 2023]