Schulpflicht

Die Schulpflicht untergliedert sich in

  • eine Voll­zeit­schul­pflicht mit einer Dauer von zehn Schul­jahren (Schul­pflicht in der Primar­stufe und in der Sekundar­stufe I - § 37 SchulG) und
  • eine sich anschließende Schul­pflicht in der Sekundar­stufe II (§ 38 SchulG).

Die Voll­zeit­schul­pflicht wird durch den Besuch der Grund­schule und einer weiter­führenden allgemein­bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schul­pflicht in der Sekundar­stufe II wird durch den Besuch der Teil­zeit­berufs­schule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemein­bildenden Bildungs­gangs in einer Schule der Sekundar­stufe II erfüllt werden.

Für Jugend­liche ohne Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis dauert die Schul­pflicht bis zum Ab­lauf des Schul­jahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebens­jahr voll­endet. Für Jugend­liche mit Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis dauert die Schul­pflicht so lange, wie ein Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis besteht, das vor Voll­endung des 21. Lebens­jahres begonnen worden ist.

Quelle: https://www.schulministerium.nrw/im-blickpunkt-unterricht