Die aktuelle Situation rund um das Coronavirus bringt für uns alle Herausforderungen mit sich. Immer wieder werden neue Entscheidungen getroffen. Auf dieser Seite bündeln wir die wichtigsten Informationen. Die Hinweise zur schulischen Situation werden auf der Basis der ministeriellen Vorgaben fortlaufend ergänzt. Beachten Sie bitte unbedingt die über die Pflegschaftsvorsitzenden verschickten Elternmails.
Auf der folgenden Unterseite finden Sie zentrale Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Bereichen.
Stundenpläne, schulinterne Vorgaben und interne Informationen finden Sie im passwortgeschützten Schüler-bereich. Bitte geben Sie das Passwort nicht an Dritte weiter.
Allgemeine Elternbriefe, Formulare, u.a. Anmelde- und Beurlaubungsformulare, sowie allgemeine Downloads finden Sie im Bereich "Elternbriefe" unter dem nachstehenden Link.
Wie funktioniert das Gymnasium Herkenrath? Allgemeine Informationen zu Abläufen und Regularien zum normalen Schulalltag finden Sie im folgenden Bereich, z. B. das Entschuldigungsverfahren, Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule, u.a.
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
das Schuljahr 2022/23 soll, so Aussage des Ministeriums, möglichst von viel Normalität geprägt sein. Beachten Sie bitte immer den Jahresterminplan und eventuelle kurzfristige Änderungen. Die zentralen Inhalte hier sind der Seite des Ministeriums entnommen (Stand 28.7.2022).
KURZ: Wir starten in das neue Schuljahr in vielen Teilen so, wie wir das alte Schuljahr beendet haben. Ein Appell an die Eigenverantwortung!
Konkret bedeutet dies:
* Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
* Bewährt haben sich die schulischen Hygienepläne mit grundlegenden Maßnahmen zur Einhaltung von Hygiene und Infektionsschutz, z.B. regelmäßiges Händewaschen und regelmäßiges Lüften.
* Die Testungen werden nur noch anlassbezogen durchgeführt.
* Es gilt keine Maskenpflicht, sondern eine Maskenempfehlung. Wir appellieren an die Eigenverantwortung aller am Schulleben Beteiligten.
* Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule finden regulär statt.
Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung immer wieder erneuert und an die aktuelle Lage angepasst. Bitte beachten Sie die Homepage und Ihre Postfächer für Informationen.
KURZ: Es gibt keine Testpflicht mehr. Testungen erfolgen anlassbezogen und in der Regel zuhause. Pro Monat erhält jeder Schüler/jede Schülerin fünf Testkits für die Testung zuhause.
In der aktuellen Pandemiesituation empfiehlt der Corona-Expertinnen- und Expertenrat der Bundesregierung, die Testungen von Kindern und Jugendlichen mit Blick auf den Schulbesuch auf symptomatische Fälle zu beschränken. Empfohlen wird eine Testung daher aktuell auch in NRW grundsätzlich anlassbezogen bei Vorliegen von Symptomen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, oder wenn eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit Corona infiziert ist.
Damit die in diesen Konstellationen bestehenden Infektionsrisiken möglichst schon vor dem Schulbesuch abgeklärt werden können, sollen die Testungen künftig im Regelfall freiwillig zu Hause durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen wird bei Schülerinnen und Schülern mit offenkundigen COVID-19-Symptomen eine Selbsttestung unter Aufsicht in der Schule notwendig werden. Die Einzelheiten zu den Testungen für Schülerinnen und Schüler sind in § 4a der Coronaschutzverordnung geregelt.
* Alle Schülerinnen und Schüler haben am ersten Unterrichtstag die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen.
* Von der Schule erhalten alle SuS Antigenselbsttests ausgehändigt, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können. Ein solcher Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn leichte Erkältungssymptome vorliegen oder wenn eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit Corona infiziert ist.
* Auch für das schulische Personal werden den Schulen Antigenselbsttests zur Verfügung gestellt.
* Im Regelfall ist von einem monatlichen Bedarf von fünf Tests je Person auszugehen. Daher ist darauf zu achten, dass die häusliche Bevorratung maximal fünf Tests umfassen darf.
* Die Selbsttestung im häuslichen Umfeld erfolgt auf freiwilliger Basis.
* Den Schulen werden weitere Antigenselbsttests zur Verfügung gestellt, um anlassbezogene Testungen durchzuführen, wenn Schüler während des Unterrichts offenkundige Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen. In diesen Fällen fordert die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler zu einem Test auf. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zu Hause durchgeführt wurde (formlose, von den Erueihungsberechtigten unterschriebene Mitteilung in den Schulplaner für die Klassen 5 bis 9 bzw. auf dem Entschuldigungszettel). Die Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine erziehungsberechtigte Person oder durch die volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst erfolgen.
* Eltern können also grundsätzlich eine Testung ihrer Kinder in der Schule auch bei Symptomen vermeiden, wenn sie die Schule über die vor dem Schulbeginn zu Hause durchgeführte Testung und das negative Testergebnis formlos unterrichten. In diesen Fällen erfolgt nur bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf eine erneute Testung in der Schule. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Test in der Schule im Tagesverlauf erforderlich wird, liegt bei der Lehrkraft. Diese beurteilt nach den allgemeinen Regeln im Umgang mit Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern auch, ob bei schwereren Symptomen überhaupt eine weitere Teilnahme am Unterricht vertretbar ist.
* Ist ein Testergebnis in der Schule positiv, so greifen die Regelungen gemäß der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
* Minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen bis zur Abholung von der Schule beaufsichtigt werden. Volljährige Schülerinnen und Schülern stimmen sich in ihrem Einzelfall mit der Schule bezüglich ihres Heimwegs ab.
Klassenarbeiten und Klausuren finden gemäß den offiziellen Vorgaben der Prüfungsordnungen für Sek I und Sek II regulär statt. Dies gilt auch für Dauer und Anzahl.
Die Stundenpläne werden zu Beginn des Schuljahres im passwortgeschützten Schülerbereich veröffentlicht.
Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht während der Pandemie mit speziellen Restriktionen umgehen. Im kommenden Schuljahr werden die Lehrpläne wieder in Gänze umgesetzt. Sportunterricht findet regulär in der Sporthalle statt - der Schulträger hat die Sporthalle mit Fachkräften geprüft und alle Hallen im Schulzentrum freigegeben.
Der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht wird unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt. Dies gilt auch für Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“/Kontaktsportarten. Wichtig ist dabei, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen. Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, werden durchgeführt, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen möglichst verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten). Sport im Freien wird, wenn curricular und wetterbedingt möglich, durchgeführt.
Das Hygienekonzept Sport gilt gemäß der aktualisierten Vorgaben. Ein ausführliches, vom Gesundheitsamt abgesegnetes Sportkonzept finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich. Änderungen in der Coronabetreuungsverordnung richten sich kurzfristig nach der pandemischen Lage.
Schwimmunterricht findet in Klasse 5 nach gültiger Coronaschutzverordnung, Vorgaben des MSB und des Schulträgers statt - es gelten die Hygienepläne der Schwimmbäder. Ebenfalls findet je nach gültiger Verordnung Eislaufen in Klasse 6 statt.
Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote inklusive der Wettkämpfe und der Zusammenarbeit mit externen Partnern sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation mit ggf. dann neuen Vorgaben zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.
Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zum Bereich Sport zu verfahren. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Im Freien ist Musizieren und singen ebenfalls möglich.
Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Bands) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen.
Offene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote (z.B. AG, Projektgruppen) können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Auch das Lernstudio findet regulär statt - nun sogar täglich, also auch freitags, von der 7. bis zur 9. Stunde.
Mensa und Brötchenverkauf finden wieder regulär unter Hygienebedingungen statt. Die Durchmischung mit der Grundschule/ OGS wird aufgrund Trennung des Verkaufs bzw. der Essenseinnahme weiterhin umgangen.
Schulfahrten sind wichtige Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Schulen können entsprechend den Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. v. 19.03.1997 – BASS 14-12 Nr. 2) in eigener Verantwortung über die Durchführung von Schulfahrten entscheiden. Zu den Schulfahrten gehören auch Gedenkstättenfahrten. Die Schulfahrten können gemäß Fahrtenprogramm unter den genannten Regeln durchgeführt werden.
In Kenntnis der Pandemiebedingungen muss die Schule bei der Planung und Genehmigung jeder Schulfahrt weiterhin eine sorgfältige Risikoabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die infektiologische Entwicklung und die infektiologischen Verhältnisse am Standort der Schule sowie im Zielgebiet der Schulfahrt, die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie eventuell ergänzende lokale oder regionale Regelungen des Zielgebiets, z.B. Hygienevorgaben der Unterkünfte oder für Beförderungsmittel, die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).
Für mögliche Risiken müssen Schule und Eltern selbst Vorsorge treffen. Dies kann auch Mehrkosten umfassen oder dass Erziehungsberechtigte im Falle einer positiven Testung ihr Kind auf eigene Kosten vom Ausflugsort abholen müssen. Dies gilt außerdem vor allem auch für den etwaigen Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls und daraus möglicherweise folgende Stornierungskosten, die nicht mehr vom Ministerium für Schule und Bildung übernommen werden.
* Bei Reisen innerhalb von NRW sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, wie z.B. eventuelle Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
* Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.
* Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden (RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html). Ebenfalls sind die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes zu beachten. Es entscheidet letztlich die Schulleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt und der Bezirksregierung.
* Auf Grundlage der „Richtlinien für Schulfahrten“ (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997) sind die Eltern nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung– zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang.
* Das Land NRW übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
* Auf die Möglichkeit des privaten Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung ist wird hiermit hingewiesen!
Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test/Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Wir empfehlen dringend eine vollständige Impfung vor Fahrtantritt.
Zur Umsetzung der anlassbezogenen Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests.
Der Besuch außerschulischer Lernorte und die Kooperation mit außerschulischen Partnern (z.B. Theater, Museen, …) sind bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz uneingeschränkt möglich. Die standortbezogenen Hygienekonzepte der zu besuchenden Einrichtungen bzw. die schulischen Hygienevorgaben müssen, unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens, eingehalten und bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung und von Fahrten berücksichtigt werden.
In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Entfallen sind aber die vorbeugenden Quarantänepflichten für Kontaktpersonen, die selbst noch keinen positiven Testbefund haben. Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können. Hier gilt aber die Empfehlung zum Selbsttest nach dem Kontakt.
Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten (vgl. § 2 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig.
Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgerstest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus. Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage ab dem Tag des erstmaligen Symptomauftritts, wenn zwischen erstem Symptombeginn und der Durchführung des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen oder ab der Durchführung des ersten positiven Tests – PCR-Test oder vorheriger Schnelltest – (vgl. § 8 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.
Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Das Schaubild gibt Ihnen eine Handlungsempfehlung, was Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes beachten sollten. Bitte melden Sie sich bei Krankheitssymptomen Ihres Kindes zunächst umgehend bei Ihrer Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Bitte denken Sie daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist, alle Kinder und alle am Schulleben Beteiligte sowie deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
Schaubild aus dem 2. HJ 2021/22:
Die unten stehenden Fragen bilden sicher nicht alle Fragen ab, die es zu dem komplexen Thema um Corona und Schulleben gibt. Die Liste soll Ihnen jedoch einen ersten Überblick geben. Für weitere Rückfragen wenden Sie sich ans Sekretariat, an die Klassenlehrer oder an die Schulleitung. Auch auf der Seite des Ministeriums finden Sie weitere Informationen rund um Corona und Schule. Diese Seite dient uns ebenfalls als Quelle für zentrale Informationen.
Beide Fächer werden regulär gemäß Lehrplan durchgeführt. Es gelten die Hygienekonzepte der Schule. Weiteres siehe oben unter "Musikunterricht im Schuljahr 2022/23".
Offene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2022/23 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen, sofern es die Coronabetreuungsverordnung in ihrer jeweiligen Gültigkeit zulässt. Garten-AG, Theater, sämtliche Sport-AG und auch die Chöre können stattfinden. Auch der Pausensport findet wieder regulär statt.
Generell gilt, dass bei zu vielen Wahlen einer AG das Los entscheidet. Ansprechpartner bei Fragen zu AG ist die jeweilige Lehrkraft, die die AG anbietet, oder Frau Goßner (gos@gymnasiunm-herkenrath.de).
Sofern die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaschutzverordnung es zulassen, findet die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern im Schuljahr 2022/23 regulär statt, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen Partner sind zu beachten.
Für alle Veranstaltungen gelten die jeweils aktuellen Hygieneregeln aus dem Schulalltag. Je nach aktuell gültiger Verordnung können hier Vorgaben zu Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit, 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), etc. gestellt sein. Bitte führen Sie dann gemäß der Vorgaben entsprechende, offizielle Nachweise mit sich.
Pausenregelung Sek I
Die Sekundarstufe I begibt sich in den großen Pausen zu den bekannten, zugeteilten Pausenhöfen (großer Pausenhof und Pavillon/Schulgarten). Die Pause soll möglichst - wenn es das Wetter zulässt - draußen im Freien verbracht werden. Um eine Häufung insbesondere in der Schulstraße zu vermeiden, werden die Aufenthaltsmöglichkeiten in den großen Pausen für die Sek I erweitert. So ist bei Dauerregen/Extremwetterlagen der Flur der 3. Etage im Gymnasialbereich auch Aufenthaltsraum für die Sek I während der großen Pausen. Die Klassenzimmer müssen alle dringend abgeschlossen werden, da die Fenster ganz über die Pause hinweg geöffnet bleiben müssen (Unfallgefahr). Die Aufsicht im 3. OG schickt ggf. Schülergruppen nach unten, wenn es im 3. OG zu voll wird. Auch ist der Bereich vor den Erdkunde-Fachräumen Aufenthaltsbereich. Der NW-Trakt bleibt weiterhin auch für die Pause gesperrt. Die Treppenhäuser sind generell KEIN Aufenthaltsbereich während der Pausen (Unfallgefahr). Essen und Trinken soll möglichst im Freien erfolgen.
Pausenregelung Sek II
Bei gutem Wetter soll die Pause möglichst im Freien verbracht werden. Es gilt für den Altbau (bei Dauerregen/Extremwetterlagen) die bereits bekannte Regelung, dass die Klassenzimmer A1, A4 und A5 während der großen Pausen geöffnet bleiben. Auch der Bereich vor den Oberstufenkästen soll als Aufenthaltsmöglichkeit für die Oberstufe genutzt werden können. So soll eine Häufung in Cafeteria/ A3 vermieden werden. A6 (Computerraum) muss in den Pausen immer verschlossen sein. Essen/Trinken sim auch hier Freien erfolgen.
Von der Schule erhält jeder Schüler/ jede Schülerin pro Monat 5 Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können. Ein solcher Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn leichte Erkältungssymptome vorliegen oder wenn eine haushaltsangehörige Person oder eine enge Kontaktperson mit Corona infiziert ist.
Bei leichten Erkältungssymptomen sollte das Risiko einer COVID-19-Infektion vor dem Schulbesuch durch einen Antigenselbsttest zu Hause abgeklärt werden. War dieser Test negativ, tritt aber in den folgenden 24 Stunden keine deutliche Besserung der Symptome ein, sollte vor jedem Schulbesuch ein weiterer anlassbezogener Antigenselbsttest durchgeführt werden (bis Besserung eintritt). Sofern der Antigenselbsttest in diesen Fällen jeweils negativ ist, steht dem regulären Schulbesuch trotz leichter Symptome nichts im Wege.
Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen und von der Schulleitung gesperrt. Über die AHA–Regel (Abstand, Hygiene, Maske) hinaus ist das Lüften der Unterrichtsräume ein wesentlicher, einfacher und wirkungsvoller Beitrag dazu ist, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole deutlich zu verringern.
Die Kultusministerkonferenz hat diesem Thema ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das Umweltbundesamt hat dazu seine Empfehlungen zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole in Schulen veröffentlicht und ins Netz gestellt: https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/coronaschutz-in-schulen-alle-20-minuten-fuenf
Die darin empfohlenen Regeln sind klar formuliert, leicht zu befolgen und sind selbstverständliche Praxis in allen Unterrichtsräumen:
- Stoßlüften (ca.) alle 20 Minuten,
- Querlüften, wo es möglich ist,
- Lüften während der Pausen.
In der Aula und in den Sporthallen laufen die Lüftungsanlagen auf Vollbetrieb. Die genannten Räume wurden zur Nutzung vom Schulträger freigegeben.
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts. Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten. Wichtige Eckpunkte lauten:
* Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden gleichwertig.
* Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein: Es wurde ein bzw. zwei Videokonferenzräume eingerichtet (Raum 128 und in Teilen U16), die für den gängigen Videokonferenzunterricht genutzt werden. Die Schüler benötigen als Ausstattung hier lediglich Kopfhörer mit 3,5-Anschluss. Eine zusätzliche Aufsicht durch eine Lehrperson ist vorhanden. Der Stundenplan wurde in diesem Zusammenhang so gestaltet, dass möglichst der gesamte Unterricht der Kollegen, die zur Risikogruppe gehören, in diesen beiden Räumen stattfinden kann. Eine weitere Option, insbesondere ab Jahrgang 8 ist, dass aufgrund der Lage im Stundenplan an den Videokonferenzen auch von zu Hause aus teilgenommen werden kann. Stunden, die nicht per Videokonferenz bedient werden können, werden mit EVA-Aufgaben versorgt (Übung/ Vertiefung/ Vor- und Nachbereitung der Videokonferenz-Stunden).
* Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
* Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
* Klassenarbeiten/ Klausuren finden im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
* Die Verordnung wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.
Wenn Ihr Kind vom Gesundheitsamt zu einer Quarantäne verpflichtet wird, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen verboten. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen Distanzunterricht, der in unterschiedlicher Form ablaufen kann. Schüler in Quarantäne sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen (z.B. bei Videokonferenzen mit Teams), die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben pünktlich zu erledigen bzw. abzugeben.
Die übliche Form aller Arbeitsschritte sowie die Kommunikation laufen über Teams. Des weiteren sind die ehemals genutzten Klassenpadlets im passwortgeschützten Schülerbereich noch zugänglich. Auf der Plattform "MS Teams" hinterlässt jeder Fachkollege die wichtigsten Informationen zum Unterricht, ggf. Arbeitsblätter und die Hausaufgaben, so dass absente Schüler eine (thematische) Übersicht über das Geschehen im Unterricht und über die zentralen Fragestellungen erhalten. Auch ist es möglich, auf Teams Dokumentationen und weitere Informationen zum Unterrichtsgegenstand als Vertiefung zur Verfügung zu stellen.
Auf Teams wird vom Fachkollegen auch notiert, wann und in welcher Form die zu bearbeitenden Aufgaben eingesammelt werden. Beachten Sie bitte die Fristen (z.B. Abgabe zu jeder neuen Unterrichtsstunde? Wochenplan?). Sollten diese Angaben fehlen, ist vorausgesetzt, dass die Hausaufgaben den jeweiligen Fachlehrern pünktlich an ihre Dienstadresse gemailt werden. Bei Unklarheiten und Fragen kontaktieren Sie bitte die einzelnen Fachkollegen über deren Dienstmail.
Es ist nicht Ziel von Teams, jegliche Unterrichtsinhalte und -verläufe dort zusammenzutragen. Teams soll zentral über die Themen/ zentralen Fragestellungen informieren und das Weiterarbeiten an den Unterrichtsinhalten auch in Distanz gewährleisten (z.B. Übungs- und Hausaufgaben). Die in der Sek I gängigen Hausaufgabenpartner sollen im Quarantänefall zusätzlich zum Tragen kommen und telefonisch/ medial Informationen an den absenten Schüler/ die absente Schülerin weiterkommunizieren.
Wenn es technisch möglich ist, können per Videokonferenz auf Teams einzelne Schüler zum Präsenzunterricht zugeschaltet werden. Leider scheitert dieses Vorgehen bisher in weiten Teilen an der noch mangelnden WLAN-Abdeckung im Gebäude. Eine Zuschaltung und Übertragung absenter Schüler ist nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich. Unterricht/Unterrichtssequenzen o.ä. ungefragt bzw. ohne Einwilligung aller erkennbaren Personen zu filmen ist verboten (Recht am Bild).
Im Falle einer kompletten Schulschließung greift folgendes "Lockdownkonzept":
Lockdown-Konzept bei Schulschließung (Schuljahr 2020/21)
Die amtliche Quarantänemaßnahme sowie die Dauer werden ausschließlich vom Gesundheitsamt bei bestimmten Risikosituationen ausgesprochen. Diese Entscheidung liegt keinesfalls bei der Schule. Sollte Ihr Kind in Quarantäne müssen, informieren Sie bitte umgehend das Sekretariat und den Klassenlehrer bzw. die Stufenleiter per Telefon oder Email. Wenn Sie die Dauer der Quarantäne kennen, z.B. durch eine offizielle Verfügung vom Gesundheitsamt, teilen Sie diese Information ebenfalls ans Sekretariat und den Klassenlehrer/Stufenleiter mit.
Bei einer ausgesprochenen Quarantäne ist der Schulbesuch für die Dauer der Quarantäne verboten. Bitte schicken Sie Ihr Kind auch im Corona-Verdachtsfall nicht zur Schule, nutzen Sie die Testungen, die Ihre Kinder mit nach Hause bekommen, und klären Sie offene Fragen mit dem Gesundheitsamt bzw. Ihrem Hausarzt. Bitte geben Ihrem Kind bei der Rückkehr eine entsprechende Entschuldigung mit.
Siehe auch "Krankheitsfall".
Grundsätzlich gilt:
- Covid-19 positiv getestete Personen sind ansteckend und werden von Amts wegen in eine häusliche Quarantäne versetzt. Sie stehen während der Quarantänezeit unter Beobachtung des Gesundheitsamtes. Die positiv getestete Covid-19 Person darf das Schulgelände nicht betreten. Dies gilt auch für Klausuren und Abschlussprüfungen!
SZENARIO MIT CORONAFALL IM PRIVATEN BEREICH
Wenn Ihr Kind im schulexternen Bereich PCR-positiv getestet wird oder vom Gesundheitsamt in Quarantäne gesetzt wird, informieren die Eltern umgehend die Schule per Mail an post@gymnasium-herkenrath.de und an die Stufen-/Klassenleiter. Geben Sie hierbei bitte an, wann der PCR-Test durchgeführt wurde und wann das Ergebnis kam. Diese Daten benötigt die Schule zur Übermittlung ans Gesundheitsamt. Nehmen Sie auch selbstständig mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf und klären Sie das weitere Vorgehen.
Informationsweitergabe über Coronafälle an Eltern/ Lerngruppen
- Die Weitergabe von Informationen über positiv bestätigte Coronafälle und über Quarantäne-/Verdachtsfälle ist aus Datenschutzgründen untersagt.
- Corona gehört mittlerweile zu unserem (schulischen) Alltag. Die Klasse bzw. die Elternschaft wird nur dann von der Schulleitung bzw. von der Stufenleitung/ Klassenleitung) in Kenntnis gesetzt, wenn ein Fall eintritt, der ungewöhnlichen Handlungsbedarf erzwingt. Resultierende Maßnahmen und Handlungsbedarfe werden im Einzelfall immer mit dem Gesundheitsamt abgesprochen und vom Gesundheitsamt veranlasst. Auch im Handlungsbedarf bleibt der Datenschutz erhalten.
- Fällt ein positiv bestätigter Fall in eine ohnehin schon zuvor angesetzte Quarantänezeit, hat dies schulisch keinen Handlungsbedarf. Das betroffene Kind ist als krank abwesend.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen bzw. der Klasse sofort Bescheid geben, sollte ein ungewöhnlicher Fall eintreten, der weitere Maßnahmen verlangt.
Grundsätzlich gilt:
Covid-19 positiv getestete Personen sind ansteckend und werden von Amts wegen in eine häusliche Quarantäne versetzt. Sie stehen während der Quarantänezeit unter Beobachtung des Gesundheitsamtes. Die positiv getestete Covid-19 Person darf das Schulgelände nicht betreten. Dies gilt auch für Klausuren und Abschlussprüfungen!
Während des Präsenzunterrichts treten bei einer Schülerin oder einem Schüler COVID-19-Symptome (z.B. Fieber, Husten) auf:
* Testungen in der Schule werden nur ausnahmsweise durchgeführt, wenn bei Schülerinnen und Schülern, die am selben Tag noch nicht getestet wurden, offenkundig typische Symptome einer Atemwegserkrankung vorliegen.
* Soweit möglich, ist zu klären, ob die Symptomatik in einem Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion steht oder andere Ursachen hat (z.B. Allergie).
* Sollte die Symptomatik nicht auf eine andere Ursache zurückgeführt werden können, wird ein anlassbezogener Test durchgeführt. Die Lehrkraft entscheidet darüber.
* Liegt eine Bestätigung einer erziehungsberechtigten Person bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst vor, dass vor dem Schulbesuch am selben Tag zu Hause ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, wird auf den Test verzichtet. Bei einer offenkundigen deutlichen Verstärkung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt aber eine erneute Testung in der Schule.
* Sollte sich ein Schüler/ eine Schülerin bei eindeutigem Anlass zu einer erneuten Testung sich dieser verweigern, kann er/ sie vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Die Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur 2023 („Abiturvorgaben“) sind aufgrund der coronabedingten unterrichtlichen Situation in einigen Fächern geändert worden. In diesem Zusammenhang sollen in ausgewählten Fächern im Abitur eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit zur Verfügung stehen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert.
Die neuen Prüfungstermine finden Sie unter "Abiturtermine". Abgesehen davon gelten im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unverändert. Alle aktuellen Informationen zum Abitur siehe unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralabitur-gost/uebersicht/uebersicht-abi-gost.php
Die Schulen können entsprechend den Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. v. 19.03.1997 – BASS 14-12 Nr. 2) in eigener Verantwortung über die Durchführung von Schulfahrten entscheiden. Zu den Schulfahrten gehören auch Gedenkstättenfahrten. Die Schulfahrten können gemäß Fahrtenprogramm unter den genannten Regeln durchgeführt werden.
In Kenntnis der Pandemiebedingungen muss die Schule bei der Planung und Genehmigung jeder Schulfahrt weiterhin eine sorgfältige Risikoabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die infektiologische Entwicklung und die infektiologischen Verhältnisse am Standort der Schule sowie im Zielgebiet der Schulfahrt, die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie eventuell ergänzende lokale oder regionale Regelungen des Zielgebiets, z.B. Hygienevorgaben der Unterkünfte oder für Beförderungsmittel, die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie die Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).
Für mögliche Risiken müssen Schule und Eltern selbst Vorsorge treffen. Dies kann auch Mehrkosten umfassen oder dass Erziehungsberechtigte im Falle einer positiven Testung ihr Kind auf eigene Kosten vom Ausflugsort abholen müssen. Dies gilt außerdem vor allem auch für den etwaigen Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls und daraus möglicherweise folgende Stornierungskosten, die nicht mehr vom Ministerium für Schule und Bildung übernommen werden.
* Bei Reisen innerhalb von NRW sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, wie z.B. eventuelle Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
* Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.
* Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden (RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html). Ebenfalls sind die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes zu beachten. Es entscheidet letztlich die Schulleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt und der Bezirksregierung.
* Auf Grundlage der „Richtlinien für Schulfahrten“ (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997) sind die Eltern nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung– zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang.
* Das Land NRW übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
* Auf die Möglichkeit des privaten Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung ist wird hiermit hingewiesen!
Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test/Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Wir empfehlen dringend eine vollständige Impfung vor Fahrtantritt.
Zur Umsetzung der anlassbezogenen Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests.
Wo sind die Impfzentren? Wie läuft der Impftermin ab? Kommen Kosten auf mich zu? – Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen zur Coronavirus-Schutzimpfung in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an dieser Stelle. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt hier auf seiner Homepage Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Impfung gegen das Coronavirus. Bei Fragen können Sie sich auch jederzeit an das Gesundheitsamt oder an Ihren Hausarzt wenden.
Quelle: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken
Das NRW-Gesundheitsministerium hat ein Bürgertelefon zum Coronavirus unter der Nummer (0211) 9119 1001 geschaltet. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr geschaltet. Die Ansprechpartner am Bürgertelefon beantworten allgemeine Fragen zum Coronavirus und zur Vorbeugung.
Gesundheitsamt/ Bürgertelefon: 02204/131415
In Zeiten von sozialer Distanzierung und Quarantäne kann das eigene Zuhause ziemlich eng werden, manchmal sogar ziemlich problematisch. Unter den folgenden Telefonnummern können Betroffene zusätzliche Hilfe finden:
Kinder und Jugendhilfe: 116 111
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016
„Nummer gegen Kummer“ Kinder- und Jugendtelefon: 0800 111 0 333
„Nummer gegen Kummer“ Elterntelefon: 0800 111 0 550
Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
„Schwangere in Not“: 0800 404 0020
Info- Telefon Depression: 0800 334 4533
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800-22 55 530
Ausführliche Informationen zur Testpflicht und Anleitungen zur Durchführung und Auswertung von Selbsttests in nordrhein-westfälischen Schulen finden Sie unter folgendem Link:
Testpflicht: Einsatz von Selbsttests am Schulen (Schulministerium)
Aktuell besteht keine Testpflicht, es gibt also auch keine flächendeckenden Testungen. Stattdessen finden Testungen nur noch anlassbezogen, in der Regel zu Hause statt.
Informationen zu den Selbsttests finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/informationen-zu-testungen
Nur die Lehrkraft kann ein positives Ergebnis feststellen. Sollte ein Kind positiv sein, beruhigt die Lehrkraft die Lerngruppe und das positiv getestete Kind wird ohne großes Aufsehen in den dafür vorgesehenen Quarantäneraumgebracht (R 231 oder U-Raum). In diesem extra vorbereiteten Raum erwartet bei Bedarf eine Kollegin/ein Kollege die Schüler und kann sich um die Kinder, die ggf. doch aufgeregt und verunsichert sind, kümmern. In diesem Raum bleiben die positiv getesteten Schüler ggf. gemeinsam mit dem betreuenden Lehrer, bis die Erziehungsberechtigten sie abholen. Beruhigende Gespräche und erste Fragen können so direkt vor Ort Ängste nehmen und die Wartezeit überbrücken. Es werden alle Fenster weit geöffnet/ quergelüftet.
Der Lehrer der betroffenen Klasse/ des Kurses informiert das Sekretariat und die Schulleitung und geht direkt zu seiner Lerngruppe zurück. Das Sekretariat informiert umgehend die Eltern/ die Erziehungsberechtigten, die ihr Kind unverzüglich aus der Schule abholen. Eine Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist untersagt. Die Schulleitung muss den Fall beim Gesundheitsamt melden.
Die Betroffenen sind verpflichtet, sich bestmöglich abzusondern und sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen. Setzen Sie sich in diesem Fall zuerst telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder der Teststelle in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Eltern positiv getesteter Kinder müssen sich zusätzlich beim Gesundheitsamt melden. Die positiv getesteten Schüler bleiben von Präsenzveranstaltungen der Schule ausgeschlossen, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt oder die jeweiligen Quarantäneanordnungen erfüllt worden sind. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von positiv getesteten Schülern erhalten bei Bedarf im Sekretariat eine Bescheinigung über das positive Schnelltestergebnis. Diese kann als Vorlage bei entsprechenden Stellen genutzt werden, um kostenfrei einen PCR-Test in die Wege zu leiten.
Insgesamt ist es uns wichtig, dass bei den Testungen kein Kind stigmatisiert wird – unabhängig davon, welches Ergebnis ein Test hat. Ein pädagogisches, ruhiges und bedachtes Vorgehen aller soll den Kindern Sicherheit geben und ihnen den Schulalltag erleichtern. Ein positives Schnelltest-Ergebnis ist zudem zunächst nur ein Indiz für eine Corona-Infektion. Da aber ein begründeter Verdacht vorliegt, muss ein positiver Schnelltest immer mit einem PCR-Test überprüft werden.
Sobald das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, melden dieses die Eltern bzw. die volljährigen Schüler per Mail an post@gymnasium-herkenrath.de sowie an die jeweilige Stufen- bzw. Klassenleitung. Bitte geben Sie in dieser Mail auch das Datum an, an welchem der PCR-Tests durchgeführt wurde. Schüler, die ein positives PCR-Ergebnis erhalten, bleiben auch ohne schriftliche Anordnung des Gesundheitsamts weiterhin in Quarantäne. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte direkt das Gesundheitsamt (Telefon: 02204/131415 oder 116117).
In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Entfallen sind aber die vorbeugenden Quarantänepflichten für Kontaktpersonen, die selbst noch keinen positiven Testbefund haben. Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können. Hier gilt aber die Empfehlung zum Selbsttest nach dem Kontakt.
Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten (vgl. § 2 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig. Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgerstest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus.
Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage
* ab dem Tag des erstmaligen Symptomauftritts, wenn zwischen erstem Symptombeginn und der Durchführung des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen
* oder ab der Durchführung des ersten positiven Tests – PCR-Test oder vorheriger Schnelltest – (vgl. § 8 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung).
Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.
Ihr habt Fragen zur aktuellen Situation? Ihr seid unsicher, wie es weitergeht? Ihr vermisst eure Freunde, eure Hobbys oder euren normalen Alltag? Wir sind für alle da, die sich momentan genervt oder gestresst fühlen und ein offenes Ohr brauchen. Schreibt uns gerne an beratung@gymnasium-herkenrath.de. Wir beantworten eure Fragen schriftlich und rufen euch auch gerne zurück. Natürlich unterstehen wir nach wie vor der Schweigepflicht.
Den aktuellen Hygieneplan in Langfassung und in Lesefassung für Schüler sowie das Hygienekonzept zum Sport finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich.
Weitere Informationen zu allgemeinen Hygieneregeln während der Corona-Pandemie finden Sie unter folgenden Link:
Schütze dich und andere: Richtig Händewaschen (BZgA)
Damit sich keiner ansteckt: Richtig husten und niesen (BZgA)
Es empfehlen sich auch die Seiten des NRW-Kultusministeriums mit einer stetig aktualisierten FAQ-Liste zurm angepassten Schulbetrieb in NRW:
die Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
und des Robert-Koch-Instituts mit allgemeinen Informationen, Statistiken und weiteren Handlungsempfehlungen: