Die aktuelle Situation rund um das Coronavirus bringt für uns alle Herausforderungen mit sich. Fast täglich werden neue Entscheidungen getroffen. Auf dieser Seite bündeln wir die wichtigsten Informationen. Die Hinweise zur schulischen Situation werden auf der Basis der ministeriellen Vorgaben fortlaufend ergänzt. Beachten Sie bitte unbedingt die über die Pflegschaftsvorsitzenden verschickten Elternmails.
Auf der folgenden Unterseite finden Sie zentrale Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Bereichen.
Relevante Elternmails, die in der Regel über die Pflegschaftsvorsitzenden an Sie gemailt werden, Stundenpläne und interne Informationen finden Sie im passwortgeschützten Schüler-bereich.
Allgemeine Elternbriefe, Formulare, u.a. Anmelde- und Beurlaubungsformulare, sowie allgemeine Downloads finden Sie im Bereich "Elternbriefe" unter dem nachstehendem Link.
Allgemeine Elterninformationen zu Abläufen und Regularien zum normalen Schulalltag finden Sie im folgenden Bereich, z. B. das Entschuldigungsverfahren, Mit-wirkungsmöglichkeiten in der Schule, u.a.
Liebe geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
das Schuljahr 2021/22 soll, so Aussage des Ministeriums, möglichst von viel Normalität geprägt sein. Beachten Sie bitte immer den Jahresterminplan und eventuelle kurzfristige Änderungen.
Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im Schuljahr 2021/22 lautet: Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das alte Schuljahr beendet haben.
Konkret bedeutet dies:
* Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
* Die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW erarbeiteten Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten fort. Sie haben sich bewährt und bieten einen zusätzlichen Schutz für alle am Schulleben Beteiligten.
* Die Testungen zweimal pro Woche werden fortgesetzt (Antigen-Tests). Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden. Ein entsprechender Nachweis ist ständig mitzuführen.
* Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien im Lichte des Infektionsgeschehens vom Ministerium regelmäßig überprüft.
* Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.
Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn an die dann aktuelle Lage angepasst und entsprechend die erforderlichen Vorgaben enthalten. Daher können wir bisher noch keine konkreten Informationen zum Ablauf der Einschulungsfeier der neuen 5er geben. Bitte beachten Sie die Homepage für Informationen zum ersten Schultag.
Die Testpflicht wird dreimal pro Woche bis auf Weiteres bestehen (ab 20.9.): montags mittwochs, freitags. Sonderregelungen zur Selbsttestung siehe "Erster Schultag".
Ab Montag, 20.9., gilt weiterhin das im April geänderte Stundenraster mit den festen Testtagen und dem bekannten Vorgehen:
* Alle Jahrgangsstufen werden Mo, Mi und Fr getestet.
* An den Testtagen beginn der Unterricht mit dem Testslot pünktlich ab 7:50 Uhr. Informationen zum geänderten Stundenraster finden Sie in diesem Schreiben.
* Getestete Schülerinnen und Schüler der Oberstufe erhalten ein entsprechendes, auch extern nutzbares Formular über einen negativen Coronatest (gleichwertig wie ein Bürgertest).
* Schüler der Sek I erhalten ab sofort kein Formular mehr. Laut Coronschutzverordnung reicht ein Schülerausweis zum Nachweis. Hintergrund ist der, dass Jugendliche der Schulpflicht unterliegen und damit in der Schule verpflichtend getestet werden.
* Geimpfte und Genesene führen einen entsprechenden Nachweis mit sich und müssen nicht getestet werden.
Hinsichtlich der Förderkurse können wir Ihnen erfreulicherweise mitteilen, dass wir nach langer Suche einen Träger gefunden haben, der uns im Rahmen des Förderprogramms "Extra-Zeit zum Lernen in NRW" für fachliche Kurse unterstützt.
Mit Beginn der letzten Ferienwoche können somit Crash- und Vertiefungskurse in allen Hauptfächern für mehrere Jahrgangsstufen angeboten werden. Alle Informationen zu angebotenen Kursen und dem Programm finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich und im Jahresterminplan. Voraussetzung, dass ein Kurs stattfindet, ist die Mindestteilnehmeranzahl von 8 Schülerinnen und Schülern. Den Elternbrief zur allgemeinen Info über das Förderprogramm, der vor den Ferien verteilt wurde, finden Sie im Schülerbereich und unter Elternbriefe.
Nach den Sommerferien soll der Fokus zunächst auf das "Ankommen" gelegt werden. Leistungsüberprüfungen im Sinne von Klausuren/ Klassenarbeiten werden daher im August noch nicht stattfinden.
Die Phase des „Ankommens“ ist auch dafür zu nutzen, die Diagnose von Lernständen vorzubereiten und durchzuführen. Pandemiefolgen sollen diagnostiziert, reflektiert und vorhandene Lernrückstände im Anschluss schrittweise aufgearbeitet werden. Auch soziale Aspekte sind hier angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Pandemiefolgen gibt es jahrgangsbezogene, unterrichtsbegleitende Förderkurse. Daneben gibt es Crash-Kurse (vgl. Extra-Zeit zum Lernen im Schülerbereich).
Klassenarbeiten und Klausuren sollen gemäß den offiziellen Vorgaben der Prüfungsordnungen für Sek I und Sek II regulär stattfinden. Dies gilt auch für Dauer und Anzahl.
Die Stundenpläne werden zu Beginn des Schuljahres im passwortgeschützten Schülerbereich veröffentlicht.
Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht letztes Schuljahr mit speziellen Restriktionen umgehen. Nun sollen diese Restriktionen im kommenden Schuljahr schrittweise entfallen und die Umsetzung der Lehrpläne in Gänze wieder möglich werden.
So soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt auch für Kontaktsportarten, die – in den Tagen nach den Sommerferien zunächst nur im Freien – wieder ausgeübt werden können. Dies gilt auch für Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“/Kontaktsportarten. Wichtig ist dabei, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des Schuljahres 21/22: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.
Sportunterricht kann wieder in der Sporthalle stattfinden - der Schulträger hat die Sporthalle mit Fachkräften geprüft und alle Hallen im Schulzentrum freigegeben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für den Sportunterricht in einem separaten Konzept geregelt (vgl. Hygienekonzept Sport im passwortgeschützten Schülerbereich). Änderungen in der Coronabetreuungsverordnung richten sich kurzfristig nach der pandemischen Lage.
Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten, auch im Freien situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).
Schwimmunterricht findet in Klasse 5 je nach gültiger Coronaschutzverordnung, Vorgaben des MSB und des Schulträgers statt - es gelten die Hygienepläne der Schwimmbäder. Ebenfalls kann je nach gültiger Verordnung Eislaufen in Klasse 6 stattfinden. Ein ausführliches, vom Gesundheitsamt abgesegnetes Sportkonzept finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich.
Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.
Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zum Bereich Sport zu verfahren. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Im Freien ist Musizieren und singen ebenfalls möglich.
Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Bands) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren.
Offene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote (z.B. AG) können unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz. Eine regelmäßige Teilnahme an den Angeboten ist vorgesehen.
Auch das Lernstudio kann regulär stattfinden - nun sogar täglich, also auch freitags, von der 7. bis zur 9. Stunde. Die Zusammensetzung der Gruppen ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können.
Mensa und Brötchenverkauf finden wieder regulär unter Hygienebedingungen statt. Die Durchmischung mit der Grundschule/ OGS wird wie bisher aufgrund der zeitlichen/örtlichen Gliederung des Verkaufs bzw. der Essenseinnahme weiterhin umgangen. Um Häufungen zu vermeiden, wird neben der Mensa als zweiter Verkaufsort für Brötchen/ Getränke der Verkauf in der offenen Schulstraße wieder eingerichtet.
Schulfahrten können gemäß Schulprogramm durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.
* Bei Reisen innerhalb von NRW sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
* Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.
* Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden (RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html). Ebenfalls sind die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes zu beachten. Es entscheidet letztlich die Schulleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt und der Bezirksregierung.
Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test/Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als Schulveranstaltung ist nur für Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler.
Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testpflicht.
Der Besuch außerschulischer Lernorte und die Kooperation mit außerschulischen Partnern (z.B. Theater, Museen, …) sind bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz uneingeschränkt möglich. Die standortbezogenen Hygienekonzepte der zu besuchenden Einrichtungen bzw. die schulischen Hygienevorgaben müssen, unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens, eingehalten und bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung und von Fahrten berücksichtigt werden.
Durch die neu gefasste Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes gilt eine Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus (Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis). Bei der Einreise nach Deutschland sind zudem je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html. Die Kontrolle, ob die Einreisebestimmungen durch die Schülerinnen und Schüler eingehalten wurden, obliegt nicht den Schulen.
Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit Ihrem Arzt/Kinderarzt auf oder informieren Sie sich über den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117.
Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Das Schaubild gibt Ihnen eine Handlungsempfehlung, was Sie bei einer Erkrankung Ihres Kindes beachten sollten. Bitte melden Sie sich bei Krankheitssymptomen Ihres Kindes zunächst umgehend bei Ihrer Schule, um Ihr Kind krank zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Schule wird Sie auch über die aktuell geltenden Regelungen informieren. Bitte denken Sie daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist, alle Kinder und alle am Schulleben Beteiligte sowie deren Familien vor einer Infektion zu schützen.
Die unten stehenden Fragen bilden sicher nicht alle Fragen ab, die es zu dem komplexen Thema um Corona und Schulleben gibt. Die Liste soll Ihnen jedoch einen ersten Überblick geben. Für weitere Rückfragen wenden Sie sich ans Sekretariat, an die Klassenlehrer oder an die Schulleitung. Auch auf der Seite des Ministeriums finden Sie weitere Informationen rund um Corona und Schule. Diese Seite dient uns ebenfalls als Quelle für zentrale Informationen.
Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht im letzten Schuljahr mit speziellen Restriktionen umgehen. Nach den Tagen der Vorsicht unter Beibehaltung der aktuellen Regelungen sollen diese Restriktionen im kommenden Schuljahr schrittweise entfallen und die Umsetzung der Lehrpläne in Gänze wieder möglich werden.
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2021/2022 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Beim gemeinsamen Singen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO (insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist gelten aktuell lockere Regeln, die bei steigenden Inzidenzen wieder verschärft werden müssen. Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten werden voraussichtlich einerseits im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren.
Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, muss das Singen in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben. Mit „geschlossenen Räumen“ sind in erster Linie schlecht lüftbare Klassenräume gemeint. Bei ausreichend großen und gut zu belüftenden Räumen, die ein gemeinsames Singen ermöglichen, das die Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO erfüllt (z.B. vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sängern; Querlüftung), kann auch in diesen Räumen gesungen werden.
Auf vergleichbare gesangliche Ausdrucksformen in affinen schulischen Angeboten (z.B. Theater, Literatur/Medien) sind diese Regelungen analog anzuwenden.
Offene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2021/22 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen, sofern es die Coronabetreuungsverordnung in ihrer jeweiligen Gültigkeit zulässt. Garten-AG, Theater, sämtliche Sport-AG und auch die Chöre können wieder stattfinden. Leider können aufgrund der Corona-Sicherheitsbestimmungen einige der geplanten AG nicht sofort starten. So kann z.B. die Koch-AG leider noch nicht direkt wieder stattfinden. Auch der Pausensport entfällt leider noch, da für dieses offene Angebot eine Rückverfolgbarkeit schwierig ist.
Sobald die Corona-Lage es erlaubt, werden wir die AG weiter bzw. wieder öffnen. Wir werden den Klassen zu gegebener Zeit Informationen zukommen lassen. Generell gilt, dass bei zu vielen Wahlen einer AG das Los entscheidet. Ansprechpartner bei Fragen zu AG ist die jeweilige Lehrkraft, die die AG anbietet, oder Frau Goßner.
Sofern die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaschutzverordnung es zulassen, kann die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern im Schuljahr 2021/22 regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen Partner sind zu beachten.
Für alle Veranstaltungen gelten die bekannten Hygieneregeln aus dem Schulalltag, inklusive der Vorgaben zu Masken, Rückverfolgbarkeit, etc. Zutritt zum Schulgelände haben nur Personen, die die 3G-Regel erfüllen (geimpft, genesen, getestet). Bitte führen Sie entsprechende, offizielle Nachweise mit sich.
Pausenregelung Sek I (bei Präsenzunterricht)
Die Sekundarstufe I begibt sich in den großen Pausen gemäß Wegeplan zu den bekannten, zugeteilten Pausenhöfen (großer Pausenhof und Pavillon/Schulgarten; Plan siehe Klassenzimmer bzw. Fachraum). Die Pause soll möglichst - wenn es das Wetter zulässt - draußen im Freien verbracht werden. Um eine Häufung insbesondere in der Schulstraße zu vermeiden, werden die Aufenthaltsmöglichkeiten in den großen Pausen für die Sek I erweitert. So ist bei Dauerregen/Extremwetterlagen der Flur der 3. Etage im Gymnasialbereich auch Aufenthaltsraum für die Sek I während der großen Pausen. Die Klassenzimmer müssen alle dringend abgeschlossen werden, da die Fenster ganz über die Pause hinweg geöffnet bleiben müssen (Unfallgefahr). Die Aufsicht im 3. OG schickt ggf. Schülergruppen nach unten, wenn es im 3. OG zu voll wird. Auch ist der Bereich vor den Erdkunde-Fachräumen Aufenthaltsbereich. Der NW-Trakt bleibt weiterhin auch für die Pause gesperrt. Die Treppenhäuser sind generell KEIN Aufenthaltsbereich während der Pausen (Unfallgefahr). Die Mensa ist aus Hygienemaßnahmen kein Aufenthaltsbereich.
Essen/Trinken soll möglichst nur im Freien stattfinden. Hier soll ebenfalls die Abstandsregel eingehalten werden.
Pausenregelung Sek II (bei Präsenzunterricht)
Bei gutem Wetter soll die Pause möglichst im Freien verbracht werden. Es gilt für den Altbau (bei Dauerregen/Extremwetterlagen) die bereits bekannte Regelung, dass die Klassenzimmer A1, A4 und A5 während der großen Pausen geöffnet bleiben. Auch der Bereich vor den Oberstufenkästen soll als Aufenthaltsmöglichkeit für die Oberstufe genutzt werden können. So soll eine Häufung in Cafeteria/ A3 vermieden werden. A6 (Computerraum) muss in den Pausen immer verschlossen sein. Es kann aufgrund der hohen Schülerzahlen keine Abstandswahrung im Gebäude gewährleistet werden. Im Altbau ist daher kein Essen/ Trinken in den großen Pausen erlaubt. Essen/Trinken muss im auch hier Freien erfolgen.
Umgang mit einem Schnupfen (ohne weitere Symptome): Hier gilt der Grundsatz, dass Ihr Kind für 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause bleibt. Wenn keine zusätzlichen COVID-19-Symptome (Fieber, Husten) auftreten, kann Ihr Kind dann wieder zur Schule kommen.
Generell gilt: Informationen erfolgen in der aktuellen Pandemiesituation oft sehr kurzfristig und in kurzen Abständen. Es gilt stets der aktuelle Hygieneplan im passwortgeschützten Schülerbereich. Dieser basiert auf der immer aktuell geltenden Coronaschutz- und Coronabetreuungsverordnung.
Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bleibt eine der wesentlichen Rechtsquellen für den Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf dessen Webseite allgemein zugänglich: www.mags.nrw.
Die derzeit geltende Fassung berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen, den weiterhin notwendigen Infektionsschutz wie auch die Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten mit Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die wesentlichen Merkmale des Infektionsschutzes in den Schulen sind:
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz
Anlässlich des aktuellen und beschleunigten Infektionsgeschehens knüpft NRW weitgehend wieder an die bewährten Regelungen des letzten Schuljahres an. Das bedeutet für den Schulbetrieb:
1) Im Schulgebäude müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 auch im Unterricht und an ihrem Sitzplatz. Dazu gilt: medizinische Masken: OP-Maske/FFP2-Maske verpflichtend für Schüler ab Klasse 8.
2) Lehrkräfte tragen medizinische Maske.
3) Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nur nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern – wenn möglich – zu achten. Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Die Maskenpflicht soll durch zusätzlichen Schutz für alle Beteiligten für mehr Sicherheit und Stabilität im Unterrichtsgeschehen sorgen. Zudem kann und soll sie eine wichtige Grundlage für die örtlich zuständigen Gesundheitsämter sein, wenn es darum geht, weitreichende Quarantäne-Maßnahmen zu vermeiden.
In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Essen/ Trinken soll möglichst nur im Freien stattfinden.
Wir raten dazu, mehrere MNB pro Tag mitzuführen. Die MNB sind von den Schülern selbstständig zu besorgen und täglich mitzubringen - sollte einmal die MNB vergessen werden, kann eine OP-Einwegmaske im Sekretariat für einen Euro erworben werden. Die Maskenpflicht gilt für alle uneingeschränkt in allen Gebäudeteilen - bei hohen Inzidenzen ggf. auch auf dem Schulgelände (vgl. jeweils aktuelle Coronabetreuungsverordnung).
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z. B. unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln.html
Die Landesregierung hat beschlossen, ab 2.11.2021 die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen aufzuheben. Das Ministerium erklärt hierzu: "Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich."
Konkret bedeutet dies im Schulalltag:
* Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
* Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, wenn Schüler an einem festen Platz sitzen (z.B. AG; Lernstudio).
* Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
* Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
* Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
* Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
* Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz. Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort (3G, Abstand => Entfall der Maskenpflicht)
* Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist: Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhinausgenommen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Nur das Gesundheitsamt, nicht die Schule, kann über Quarantäneregularien entscheiden.
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonenfort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test odereinen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
Insgesamt bewertet das Ministerium diese Maßnahmen: "Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn
die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist." Wir möchten hier noch einmal deutlich betonen, dass das Tragen einer Maske weiterhin erlaubt ist! Lediglich die Pflicht ist aufgehoben.
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist nur in Ausnahmen möglich - hierzu gilt es, die jeweils aktuelle Coronabetreuungsordnung zu beachten. Je nach Stand der Betreuungsverordnung sind Ausnahmen möglich, z.B. jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen wie AG und Förderkurse oder Gruppen für Betreuungsangebote.
Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können - abhängig von der jeweils gültigen Coronabetreuungsverordnung - klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z. B. zweite Fremdsprache, Wahlpflichtbereich, Religion/PPL-Kurse). Sollte eine Durchmischung verschiedener Klassen einer Jahrgangsstufe nicht erlaubt sein, wird versucht, über den Stundenplan soweit wie möglich Hybridunterricht für diese Fächer einzurichten. Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen.
In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll immer für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen (AG/ Lernstudio) eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen im Sekretariat aufzubewahren.
Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen und von der Schulleitung gesperrt. Über die AHA–Regel (Abstand, Hygiene, Maske) hinaus ist das Lüften der Unterrichtsräume ein wesentlicher, einfacher und wirkungsvoller Beitrag dazu ist, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole deutlich zu verringern.
Die Kultusministerkonferenz hat diesem Thema ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das Umweltbundesamt hat dazu seine Empfehlungen zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole in Schulen veröffentlicht und ins Netz gestellt: https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/coronaschutz-in-schulen-alle-20-minuten-fuenf
Die darin empfohlenen Regeln sind klar formuliert, leicht zu befolgen und sollten schnell zur selbstverständlichen Praxis in allen Unterrichtsräumen werden:
- Stoßlüften alle 20 Minuten,
- Querlüften wo es möglich ist,
- Lüften während der gesamten Pausendauer.
In der Aula und in den Sporthallen laufen die Lüftungsanlagen auf Vollbetrieb. Die genannten Räume wurden zur Nutzung vom Schulträger freigegeben.
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts. Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten. Wichtige Eckpunkte lauten:
* Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden gleichwertig.
* Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein: Es wurde ein bzw. zwei Videokonferenzräume eingerichtet (Raum 128 und in Teilen U16), die für den gängigen Videokonferenzunterricht genutzt werden. Die Schüler benötigen als Ausstattung hier lediglich Kopfhörer mit 3,5-Anschluss. Eine zusätzliche Aufsicht durch eine Lehrperson ist vorhanden. Der Stundenplan wurde in diesem Zusammenhang so gestaltet, dass möglichst der gesamte Unterricht der Kollegen, die zur Risikogruppe gehören, in diesen beiden Räumen stattfinden kann. Eine weitere Option, insbesondere ab Jahrgang 8 ist, dass aufgrund der Lage im Stundenplan an den Videokonferenzen auch von zu Hause aus teilgenommen werden kann. Stunden, die nicht per Videokonferenz bedient werden können, werden mit EVA-Aufgaben versorgt (Übung/ Vertiefung/ Vor- und Nachbereitung der Videokonferenz-Stunden).
* Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
* Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
* Klassenarbeiten/ Klausuren finden im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
* Die Verordnung wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.
Wenn Ihr Kind vom Gesundheitsamt zu einer Quarantäne verpflichtet wird, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen verboten. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen Distanzunterricht, der in unterschiedlicher Form ablaufen kann. Schüler in Quarantäne sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen (z.B. bei Videokonferenzen mit Teams), die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben pünktlich zu erledigen bzw. abzugeben.
Die übliche Form aller Arbeitsschritte sowie die Kommunikation laufen über Teams. Des weiteren sind die ehemals genutzten Klassenpadlets im passwortgeschützten Schülerbereich noch zugänglich. Auf der Plattform "MS Teams" hinterlässt jeder Fachkollege die wichtigsten Informationen zum Unterricht, ggf. Arbeitsblätter und die Hausaufgaben, so dass absente Schüler eine (thematische) Übersicht über das Geschehen im Unterricht und über die zentralen Fragestellungen erhalten. Auch ist es möglich, auf Teams Dokumentationen und weitere Informationen zum Unterrichtsgegenstand als Vertiefung zur Verfügung zu stellen.
Auf Teams wird vom Fachkollegen auch notiert, wann und in welcher Form die zu bearbeitenden Aufgaben eingesammelt werden. Beachten Sie bitte die Fristen (z.B. Abgabe zu jeder neuen Unterrichtsstunde? Wochenplan?). Sollten diese Angaben fehlen, ist vorausgesetzt, dass die Hausaufgaben den jeweiligen Fachlehrern pünktlich an ihre Dienstadresse gemailt werden. Bei Unklarheiten und Fragen kontaktieren Sie bitte die einzelnen Fachkollegen über deren Dienstmail.
Es ist nicht Ziel von Teams, jegliche Unterrichtsinhalte und -verläufe dort zusammenzutragen. Teams soll zentral über die Themen/ zentralen Fragestellungen informieren und das Weiterarbeiten an den Unterrichtsinhalten auch in Distanz gewährleisten (z.B. Übungs- und Hausaufgaben). Die in der Sek I gängigen Hausaufgabenpartner sollen im Quarantänefall zusätzlich zum Tragen kommen und telefonisch/ medial Informationen an den absenten Schüler/ die absente Schülerin weiterkommunizieren.
Wenn es technisch möglich ist, können per Videokonferenz auf Teams einzelne Schüler zum Präsenzunterricht zugeschaltet werden. Leider scheitert dieses Vorgehen bisher in weiten Teilen an der noch mangelnden WLAN-Abdeckung im Gebäude. Eine Zuschaltung und Übertragung absenter Schüler ist nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten möglich. Unterricht/Unterrichtssequenzen o.ä. ungefragt bzw. ohne Einwilligung aller erkennbaren Personen zu filmen ist verboten (Recht am Bild).
Im Falle einer kompletten Schulschließung greift folgendes "Lockdownkonzept":
Lockdown-Konzept bei Schulschließung (Schuljahr 2020/21)
Die amtliche Quarantänemaßnahme wird ausschließlich vom Gesundheitsamt bei bestimmten Risikosituationen ausgesprochen und dauert in der Regel maximal 14 Tage. Diese Entscheidung liegt keinesfalls bei der Schule. Sollte Ihr Kind in Quarantäne müssen oder auf Corona getestet werden, informieren Sie bitte umgehend das Sekretariat und den Klassenlehrer bzw. die Stufenleiter per Telefon oder Email. Wenn Sie die Dauer der Quarantäne kennen, z.B. durch eine offizielle Verfügung vom Gesundheitsamt, teilen Sie diese Information ebenfalls ans Sekretariat und den Klassenlehrer/Stufenleiter.
Bei einer ausgesprochenen Quarantäne ist der Schulbesuch für die Dauer der Quarantäne verboten. Bitte schicken Sie Ihr Kind auch im Corona-Verdachtsfall nicht zur Schule und klären Sie offene Fragen mit dem Gesundheitsamt bzw. Ihrem Hausarzt. Bitte geben Ihrem Kind bei der Rückkehr eine entsprechende Entschuldigung mit.
Siehe auch "Krankheitsfall".
Grundsätzlich gilt:
- Covid-19 positiv getestete Personen sind ansteckend und werden von Amts wegen in eine häusliche Quarantäne versetzt. Sie stehen während der Quarantänezeit unter Beobachtung des Gesundheitsamtes. Die positiv getestete Covid-19 Person darf das Schulgelände nicht betreten. Dies gilt auch für Klausuren und Abschlussprüfungen!
- Bereits bis zu 2 Tage vor Beginn von Krankheitssymptomen (oder dem Testdatum bei asymptomatischen Personen) besteht eine potenzielle Ansteckungsfähigkeit. Diese Zeitspanne ist für die Ermittlung möglicher Kontaktpersonen relevant. Jegliche Entscheidung dazu trifft das Gesundheitsamt.
- Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt stets nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts bzw. entsprechend der gültigen wissenschaftlichen Erkenntnisse: Bei einem moderaten Krankheitsverlauf ohne z.B. stationäre Behandlung beträgt die Quarantänezeit in der Regel ca. 14 Tage. Nach dieser Zeit gilt die Person als nicht mehr ansteckend. Jegliche Entscheidung dazu trifft das Gesundheitsamt.
SZENARIO MIT CORONAFALL IM PRIVATEN BEREICH
Wenn Ihr Kind im schulexternen Bereich PCR-positiv getestet wird oder als Kontaktperson ersten Grades vom Gesundheitsamt in Quarantäne gesetzt wird, informieren die Eltern umgehend die Schule per Mail an post@gymnasium-herkenrath.de und an die Stufen-/Klassenleiter. Geben Sie hierbei bitte an, wann der PCR-Test durchgeführt wurde und wann das Ergebnis kam. Diese Daten benötigt die Schule zur Übermittlung ans Gesundheitsamt.
Halten Sie schnellstmöglich auch telefonisch Rücksprache mit dem Sekretariat bzw. der Schulleitung, um weitere Daten und Kontaktpersonen abzuklären. Nehmen Sie auch selbstständig mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf und klären Sie das weitere Vorgehen. Nur das Gesundheitsamt kann über den Ablauf und über die Quarantänedauer entscheiden.
Die Schulleitung nimmt nach der elterlichen Meldung ihrerseits Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf, um ggf. weitere Kontaktpersonen zu eruieren und Maßnahmen vorzubereiten.
Informationsweitergabe über Coronafälle an Eltern/ Lerngruppen
- Die Weitergabe von Informationen über positiv bestätigte Coronafälle und über Quarantäne-/Verdachtsfälle ist aus Datenschutzgründen untersagt.
- Die Klasse bzw. die Elternschaft wird über einen positiven Fall zeitnah von der Schulleitung (ggf. von der Stufenleitung/ Klassenleitung) in Kenntnis gesetzt, wenn ein Fall eintritt, der Handlungsbedarf erzwingt. Resultierende Maßnahmen und Handlungsbedarfe werden im Einzelfall immer mit dem Gesundheitsamt abgesprochen und vom Gesundheitsamt veranlasst. Auch im Handlungsbedarf bleibt der Datenschutz erhalten. Der Name der betroffenen Schüler darf externen Personen nicht mitgeteilt werden.
- Fällt ein positiv bestätigter Fall in eine ohnehin schon zuvor angesetzte Quarantänezeit, hat dies in den meisten Fällen schulisch keinen Handlungsbedarf. Das betroffene Kind ist als krank abwesend. Hier erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung mit dem Gesundheitsamt.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen bzw. der Klasse sofort Bescheid geben, sollte ein Fall eintreten, der weitere Maßnahmen verlangt.
Grundsätzlich gilt:
- Covid-19 positiv getestete Personen sind ansteckend und werden von Amts wegen in eine häusliche Quarantäne versetzt. Sie stehen während der Quarantänezeit unter Beobachtung des Gesundheitsamtes. Die positiv getestete Covid-19 Person darf das Schulgelände nicht betreten. Dies gilt auch für Klausuren und Abschlussprüfungen!
- Bereits bis zu 2 Tage vor Beginn von Krankheitssymptomen (oder dem Testdatum bei asymptomatischen Personen) besteht eine potenzielle Ansteckungsfähigkeit. Diese Zeitspanne ist für die Ermittlung möglicher Kontaktpersonen relevant. Jegliche Entscheidung dazu trifft das Gesundheitsamt.
- Die Entlassung aus der Quarantäne erfolgt stets nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts bzw. entsprechend der gültigen wissenschaftlichen Erkenntnisse: Bei einem moderaten Krankheitsverlauf ohne z.B. stationäre Behandlung beträgt die Quarantänezeit in der Regel ca. 14 Tage. Nach dieser Zeit gilt die Person als nicht mehr ansteckend. Jegliche Entscheidung dazu trifft das Gesundheitsamt.
SZENARIEN MIT CORONAVERDACHT IN DER SCHULE/ WÄHREND DES UNTERRICHTS
SZENARIO 1:
Grundsätzlich sind Situationen nicht auszuschließen, in denen Schülerinnen und Schüler erst nach Betreten der Schule bzw. im Rahmen des laufenden Präsenzunterrichts z.B. als Kontaktpersonen ersten Grades (K1) eingestuft werden (Beispiel: Die Mutter eines Schülers wird positiv getestet. Ihr Sohn könnte ebenfalls infiziert sein und wird daher vom Gesundheitsamt als K1 eingestuft. Er muss sich sofort nach Hause in Quarantäne begeben). Dann gilt:
- Ein unverzügliches Handeln seitens der Schulleitung ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Unterricht ausgeschlossen werden. Der im Beispiel genannte Schüler wird sofort aus dem laufenden Unterricht geholt und nach Hause geschickt.
- Bei Minderjährigen sind die Eltern zu kontaktieren und aufzufordern, für die notwendigen Maßnahmen Sorge zu tragen. Ein Transport mittels ÖPNV/Schülerverkehr ist nicht möglich.
- Die Situation muss dokumentiert werden (Datum, Unterrichtsstunde, am Präsenzunterricht teilnehmende Schülerinnen/Schüler und Lehrkräfte, Sitzordnung), um dem Gesundheitsamt nötigenfalls die notwendigen Informationen für eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen bereitstellen zu können. Diese wird dann erforderlich, falls die Abklärung ergibt, dass bei dem Schüler/der Schülerin eine SARSCoV-2-Infektion bestätigt wird.
SZENARIO 2:
Während des Präsenzunterrichts treten bei einer Schülerin oder einem Schüler COVID-19-Symptome (z.B. Fieber, Husten) auf:
- Soweit möglich, ist zu klären, ob die Symptomatik in einem Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion steht oder andere Ursachen hat (z.B. Allergie).
- Sollte die Symptomatik nicht auf eine andere Ursache zurückgeführt werden können, ist die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler vom Präsenzunterricht auszuschließen. Es ist zu veranlassen, dass der Schüler/ die Schülerin sich zur weiteren Abklärung mit dem Hausarzt zunächst telefonisch in Verbindung setzt.
- Bei Minderjährigen sind die Eltern zu kontaktieren und aufzufordern, für die notwendigen Maßnahmen Sorge zu tragen. Ein Transport mittels ÖPNV/ Schülerverkehr ist zu vermeiden. Bei Abholung durch die Sorgeberechtigten ist der Schüler/ die Schülerin bis zur Abholung getrennt unterzubringen.
- Die Situation muss wie oben in Szenario 1 genannt dokumentiert werden.
- Bezüglich weiterer Maßnahmen wird sich das zuständige Gesundheitsamt mit der Schule in Verbindungsetzen. Eine Entscheidung über die Wiederzulassung zum Präsenzunterrichttrifft das für den Wohnort der Schülerin/ des Schülers zuständige Gesundheitsamt.
Informationsweitergabe über Coronafälle an Eltern/ Lerngruppen
- Die Weitergabe von Informationen über positiv bestätigte Coronafälle und über Quarantäne-/Verdachtsfälle ist aus Datenschutzgründen untersagt.
- Die Klasse bzw. die Elternschaft wird über einen positiven Fall zeitnah von der Schulleitung (ggf. von der Stufenleitung/ Klassenleitung) in Kenntnis gesetzt, wenn ein Fall eintritt, der Handlungsbedarf erzwingt. Resultierende Maßnahmen und Handlungsbedarfe werden im Einzelfall immer mit dem Gesundheitsamt abgesprochen und vom Gesundheitsamt veranlasst. Auch im Handlungsbedarf bleibt der Datenschutz erhalten. Der Name der betroffenen Schüler darf externen Personen nicht mitgeteilt werden.
- Fällt ein positiv bestätigter Fall in eine ohnehin schon zuvor angesetzte Quarantänezeit, hat dies in den meisten Fällen schulisch keinen Handlungsbedarf. Das betroffene Kind ist als krank abwesend. Hier erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung mit dem Gesundheitsamt.
Sie können sich sicher sein, dass wir Ihnen bzw. der Klasse sofort Bescheid geben, sollte ein Fall eintreten, der weitere Maßnahmen verlangt.
Bei einem Coronafall in der Klasse gelten die direkten Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt standen als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen sind grundsätzlich von Quarantäneregelungen ausgenommen, soweit die entsprechenden aktuellen Empfehlungen des RKI dies vorsehen.
Von einer Einstufung als enge Kontaktpersonen der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse sollte hingegen abgesehen werden, wenn Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz korrekt getragen haben, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichts für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden.
Im Falle eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses mittels individuellem PCR-Test. Liegt ein solches vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten grundsätzlich wieder möglich, sofern diese Person nicht durch das Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurde.
Quelle: https://www.schulministerium.nrw/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-18-august-2021
Die Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur 2022 („Abiturvorgaben“) sind aufgrund der Corona-bedingten unterrichtlichen Situation in einigen Fächern geändert worden. In diesem Zusammenhang sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern im Abitur eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert.
Die neuen Prüfungstermine finden Sie unter "Abiturtermine 2022". Abgesehen davon sollen im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unverändert gelten; dies schließt alle Abschlussverfahren und Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2022 ein. Alle aktuellen Informationen zum Abitur siehe unter: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralabitur-gost/uebersicht/uebersicht-abi-gost.php
Schulfahrten können gemäß Schulprogramm durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.
* Bei Reisen innerhalb von NRW sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
* Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.
* Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden (RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html). Ebenfalls sind die entsprechenden Hinweise auf den Seiten des Auswärtigen Amtes zu beachten. Es entscheidet letztlich die Schulleitung in Absprache mit dem Gesundheitsamt und der Bezirksregierung.
Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test/Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als Schulveranstaltung ist nur für Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testpflicht.
Wo sind die Impfzentren? Wie läuft der Impftermin ab? Kommen Kosten auf mich zu? – Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen zur Coronavirus-Schutzimpfung in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an dieser Stelle. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt hier auf seiner Homepage Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Impfung gegen das Coronavirus.Die grundlegende Coronavirus-Impfverordnung (Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2) kann an dieser Stelle eingesehen werden.
Quelle: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken
Das NRW-Gesundheitsministerium hat ein Bürgertelefon zum Coronavirus unter der Nummer (0211) 9119 1001 geschaltet. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr geschaltet. Die Ansprechpartner am Bürgertelefon beantworten allgemeine Fragen zum Coronavirus und zur Vorbeugung.
Gesundheitsamt/ Bürgertelefon: 02204/131415
In Zeiten von sozialer Distanzierung und Quarantäne kann das eigene Zuhause ziemlich eng werden, manchmal sogar ziemlich problematisch. Unter den folgenden Telefonnummern können Betroffene zusätzliche Hilfe finden:
Kinder und Jugendhilfe: 116 111
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 08000 116 016
„Nummer gegen Kummer“ Kinder- und Jugendtelefon: 0800 111 0 333
„Nummer gegen Kummer“ Elterntelefon: 0800 111 0 550
Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
„Schwangere in Not“: 0800 404 0020
Info- Telefon Depression: 0800 334 4533
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800-22 55 530
Ausführliche Informationen zur Testpflicht und Anleitungen zur Durchführung und Auswertung von Selbsttests in nordrhein-westfälischen Schulen finden Sie unter folgendem Link:
Testpflicht: Einsatz von Selbsttests am Schulen (Schulministerium)
Beides finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung im passwortgeschützten Schülerbereich.
Seit dem 12. April 2021 gilt in den Schulen in NRW eine allgemeine Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie für das weitere Personal. Die Testpflicht ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen (vgl. Verordnungstext auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
Die flächendeckende Testung dient als ergänzende Maßnahme zur Verringerung des Infektionsrisikos neben den bekannten Hygieneregeln, dem Lüften und das Tragen einer medizinischen Maske. Bei coronarelevanten Krankheitssymptomen gilt nach wie vor, keinesfalls zur Schule zu kommen und ggf. einen Arzt zu konsultieren. Der Besuch der Schule und des Präsenzunterrichts wird an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich drei Coronatests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Testtage sind Montag, Mittwoch, Freitag. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest; Arzt), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Mögliche Testzentren finden Sie unter: https://www.rbk-direkt.de/schnelltests.aspx. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten und Modalitäten der Testzentren, sofern Sie von dieser Option Gebrauch machen. Vollständig geimpfte und genesene Schüler sind von der Testpflicht befreit. Sie sind aber dazu verpflichtet, jederzeit ihre entsprechenden Nachweise vorlegen zu können.
Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen bzw. keines der drei „G“ (geimpft, genesen, getestet) nachweisen, können und dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Es gilt dann Betretungsverbot für das Schulgelände (vgl. Coronabetreuungsverordnung). Die Schulpflicht bleibt aber auch in diesem Fall bestehen. Bei einem Wechsel in den allgemeinen Distanzunterricht herrscht Teilnahmepflicht am Distanzunterricht. Beim Ausschluss während Präsenzphasen bzw. Unterricht im Wechselmodell besteht kein Anspruch auf individuellen Distanzunterricht. Der betroffene Schüler muss sich eigenständig und aktiv um den eigenen Lernfortschritt kümmern.
Informationen zu den Selbsttests finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
Nur die Lehrkraft kann ein positives Ergebnis feststellen. Sollte ein Kind positiv sein, beruhigt die Lehrkraft die Lerngruppe und das positiv getestete Kind wird ohne großes Aufsehen in den dafür vorgesehenen Quarantäneraumgebracht (R 231 oder U-Raum). In diesem extravorbereiteten Raum erwartet eine Kollegin/ein Kollege die Schüler und kann sich um die Kinder, die ggf. doch aufgeregt und verunsichert sind, kümmern. In diesem Raum bleiben die positiv getesteten Schüler gemeinsam mit dem betreuenden Lehrer, bis die Erziehungsberechtigten sie abholen. Beruhigende Gespräche und erste Fragen können so direkt vor Ort Ängste nehmen und die Wartezeit überbrücken. Ist der Raum in Gebrauch, werden alle Fenster weit geöffnet/ quergelüftet.
Der Lehrer der betroffenen Klasse/ des Kurses informiert das Sekretariat und die Schulleitung und geht direkt zu seiner Lerngruppe zurück. Das Sekretariat informiert umgehend die Eltern/ die Erziehungsberechtigten, die ihr Kind unverzüglich aus der Schule abholen. Eine Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist untersagt. Die Schulleitung muss den Fall beim Gesundheitsamt melden.
Die Betroffenen sind verpflichtet, sich bestmöglich abzusondern und sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen. Setzen Sie sich in diesem Fall zuerst telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder der Teststelle in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Eltern positiv getesteter Kinder müssen sich zusätzlich beim Gesundheitsamt melden. Die positiv getesteten Schüler bleiben von Präsenzveranstaltungen der Schule ausgeschlossen, bis ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt oder die jeweiligen Quarantäneanordnungen erfüllt worden sind. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von positiv getesteten Schülern erhalten im Sekretariat eine Bescheinigung über das positive Schnelltestergebnis. Diese kann als Vorlage bei entsprechenden Stellen genutzt werden, um kostenfrei einen PCR-Test in die Wege zu leiten.
Insgesamt ist es uns wichtig, dass bei den Testaktionen kein Kind stigmatisiert wird – unabhängig davon, welches Ergebnis ein Test hat. Ein pädagogisches, ruhiges und bedachtes Vorgehen aller soll den Kindern Sicherheit geben und ihnen den Schulalltag erleichtern. Ein positives Schnelltest-Ergebnis ist zudem zunächst nur ein Indiz für eine Corona-Infektion. Da aber ein begründeter Verdacht vorliegt, muss ein positiver Schnelltest immer mit einem PCR-Test überprüft werden.
Sobald das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, melden dieses die Eltern bzw. die volljährigen Schüler per Mail an post@gymnasium-herkenrath.desowie an die jeweilige Stufen- bzw. Klassenleitung. Bitte geben Sie in dieser Mail auch das Datum an, an welchem der PCR-Tests durchgeführt wurde. Schüler, die ein positives PCR-Ergebnis erhalten, bleiben auch ohne schriftliche Anordnung des Gesundheitsamts weiterhin in Quarantäne – die so genannte „Verfügung“ wird in der Regel etwas zeitverzögert zunächst telefonisch und/oderdirekt schriftlich mitgeteilt. Sollte das Gesundheitsamt nicht innerhalb von 24Stunden nach dem positiven PCR-Ergebnis mit den Eltern/dem volljährigen Schüler Kontakt aufgenommen haben, so raten wir dazu, das Gesundheitsamt persönlich zu kontaktieren (Telefon: 02204/131415 oder 116117). Sobald bekannt ist, für welchen Zeitraum die Schülerin/der Schüler in Quarantäne bleiben muss, melden die Eltern bzw. der volljährige Schüler die Daten per Mail an die Stufen-/Klassenleitung sowie an post@gymnasium-herkenrath.de.
Wenn der Quarantänezeitraum vom Gesundheitsamt verkürzt wird, muss dies von der Behörde schriftlich an die betroffene Person mitgeteilt werden. Nur mit einem entsprechenden schriftlichen Nachweis bzw. einer schriftlichen Aufhebung der Quarantäne dürfen Schülerinnen und Schüler wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.
Damit die Selbsttestung verpflichtend wahrgenommen wird und jeder Schüler bei Aufforderung einen entsprechenden Nachweis vorzeigen kann, führt jede Schülerin/ jeder Schüler der Oberstufe ein schulinternes Formular, auf dem die schulischen Selbsttests dokumentiert werden. Dieser Zettel wird vom Schüler am Testtag ausgefüllt und die Lehrkraft, die die Testung mit der Gruppe durchführt, zeichnet an entsprechender Stelle ab. Dieses Formular hat offiziellen Charakter und ist auch schulextern als Coronatest anerkannt. Extern eingeholte, offizielle Nachweise (z.B. Bürgertests) sind natürlich ebenfalls anerkannt.
Alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sind verpflichtet, das Formular/ihren Nachweis über Vollimpfung bzw. Genesung immer mit sich zu führen. Oberstufenschüler legen diesen zu Beginn jedes Kurses unaufgefordert vor sich auf den Tisch, so dass die Lehrkraft diese zur Kenntnis nehmen kann. Schüler der Sekundarstufe I haben den Laufzettel griffbereit im Schulplaner. Kann eine Schülerin/ ein Schüler den Nachweis nicht vorlegen, wird er/sie gemäß offizieller Hygienebestimmungen von der Schulleitung vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und des Schulgeländes verwiesen (vgl. Coronabetreuungsverordnung). Die in der Schule ausgefüllten Formulare sind wie alle Coronatests 48 Stunden gültig.
Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Dauerhaft nicht am Präsenzunterricht teilnehmende Schüler laufen Gefahr, keine ausreichende Bewertungsgrundlage zu erarbeiten. Die Teilnahme an Klassenarbeiten und Klausuren ist nur mit Testung möglich. Die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht und/ oder Klausuren bzw. Klassenarbeiten kann zur Nichtbewertbarkeit eines Faches/ eines Kurses führen. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass entsprechende nachteilige Folgen für die Schullaufbahn eintreten (u.a. Kurs nicht belegt, Nichtversetzung, Nichtzulassung, u.a.). Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
Ihr habt Fragen zur aktuellen Situation? Ihr seid unsicher, wie es weitergeht? Ihr vermisst eure Freunde, eure Hobbys oder euren normalen Alltag? Wir sind für alle da, die sich momentan genervt oder gestresst fühlen und ein offenes Ohr brauchen. Schreibt uns gerne an beratung@gymnasium-herkenrath.de. Wir beantworten eure Fragen schriftlich und rufen euch auch gerne zurück. Natürlich unterstehen wir nach wie vor der Schweigepflicht.
Den aktuellen Hygieneplan in Langfassung und in Lesefassung für Schüler sowie das Hygienekonzept zum Sport finden Sie im passwortgeschützten Schülerbereich.
Weitere Informationen zu allgemeinen Hygieneregeln während der Corona-Pandemie finden Sie unter folgenden Link:
Schütze dich und andere: Richtig Händewaschen (BZgA)
Damit sich keiner ansteckt: Richtig husten und niesen (BZgA)
Es empfehlen sich auch die Seiten des NRW-Kultusministeriums mit einer stetig aktualisierten FAQ-Liste zurm angepassten Schulbetrieb in NRW:
die Homepage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
und des Robert-Koch-Instituts mit allgemeinen Informationen, Statistiken und weiteren Handlungsempfehlungen: